OFD München - S 2337 – 11 St 41

§ 3 EStG; Auswirkungen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und des Niedriglohnsektors auf die Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Feuerwehrleute

1. Allgemeines:

Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl 2002 I S 4621) sind grundlegende Neuregelungen bei geringfügigen Beschäftigungen (400 Euro-Jobs) und Niedriglohn-Jobs (d.h. Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 bis einschließlich 800 Euro) ab in Kraft getreten. Zu den Einkünften, die zu einer Anwendung der neuen Regelungen führen können, zählen:

  • Entschädigungen gemäß Art. 11 BayFwG für ehrenamtlich tätige Kommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr und ihre Stellvertreter und gemäß Art. 20 BayFwG für ehrenamtlich tätige Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister

  • Entschädigung für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen gemäß Art. 11 Abs. 2 BayFwG

2. Steuerliche Auswirkungen:

a) Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Anteils:

Von der Entschädigung für die ehrenamtlich tätigen Kommandanten und ihre Stellvertreter bleibt – wie seit dem – ein Betrag von monatlich 154 Euro als Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V. mit R 13 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei. Beim ehrenamtlich tätigen Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister beträgt der steuerfreie Anteil der Entschädigung gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V. mit R 13 Abs. 3 Satz 2 Lohnsteuer-Richtlinien ein Drittel, mindestens 154 Euro monatlich.

Daneben kann auch die Steuerbefreiung für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Betracht kommen, soweit der Feuerwehrdienstleistende im Rahmen seines Feuerwehrdienstes eine begünstigte Nebentätigkeit (wie Ausbildungstätigkeit und Sofortmaßnahmen gegenüber Verunglückten und Verletzten) ausübt und den steuerfreien Höchstbetrag von insgesamt 1.848 Euro im Kalenderjahr nicht bereits im Zusammenhang mit anderen begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten ausschöpft. Im Einzelnen wird auf Anlage 2 dieses Merkblatts verwiesen.

Die Steuervergünstigungen können in der für den Feuerwehrdienstleistenden günstigsten Reihenfolge angesetzt werden. Bei der Berechnung der weiteren Steuerbefreiung ist jeweils auf den Restbetrag nach Abzug der zuvor angesetzten Steuerbefreiung abzustellen. Ein nach Abzug der steuerfreien Beträge verbleibender Restbetrag ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Die Entschädigung für die Teilnahme an Brand- und Sicherheitswachen gilt allein den Zeitaufwand ab und ist damit in vollem Umfang dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

b) Durchführung des Lohnsteuerabzugs:

  • Lohnsteuerkarte:

    Die Gemeinde bzw. der Landkreis verlangt zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs vom Feuerwehrdienstleistenden die Vorlage einer Lohnsteuerkarte. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs richtet sich nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse (ggf. Steuerklasse VI).

  • Pauschalversteuerung:

    Alternativ kann die Gemeinde bzw. der Landkreis unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte eine Pauschalversteuerung nach Maßgabe des § 40a EStG durchführen, wenn das steuerpflichtige Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich nicht übersteigt.

Der Pauschsteuersatz beträgt 2 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, wenn die Gemeinde bzw. der Landkreis in der Sozialversicherung den pauschalen Rentenversicherungsbetrag von 12 % zu entrichten hat (vgl. 3.). Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % schließt den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ein und ist zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen an die Bundesknappschaft zu entrichten (vgl. 5.).

Der Pauschsteuersatz beträgt 20 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, wenn die Gemeinde bzw. der Landkreis in der Sozialversicherung nicht den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag, sondern den allgemeinen Beitrag zu entrichten hat. Zur pauschalen Lohnsteuer von 20 % kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. die pauschale Kirchensteuer hinzu; sie ist – wie bisher – an das Finanzamt abzuführen.

3. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen:

Die Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung betragen derzeit:


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Rentenversicherung
19,5 %
Pflegeversicherung
1,7 %
je aus dem sozialversicherungspflichtigen Gesamtbetrag
Arbeitslosenversicherung
6,5 %
Krankenversicherung
hier variiert der Beitrag je nach Krankenkasse

Die Frage, inwieweit sich die Neuregelung der ”Mini-Jobs” auf Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren auswirkt, richtet sich danach, ob neben den Einkünften aus dem Feuerwehrdienst weitere, sozialversicherungspflichtige Einkünfte erzielt werden.

Es sind insbesondere folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

a)

Einkünfte aus dem Feuerwehrdienst von nicht mehr als 400 Euro neben einer Hauptbeschäftigung:

Eine ”erste” geringfügige Beschäftigung bleibt versicherungsfrei. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann daher eine geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Jede weitere geringfügige Beschäftigung wird mit der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und unterfällt damit – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung – der vollen Sozialversicherungspflicht.

Wird der Feuerwehrdienstleistende neben seinem Hauptberuf tätig, werden seine steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Feuerwehrdienst bis zu 400 Euro nicht in die Beitragspflicht einbezogen. In diesem Fall muss die Gemeinde für den Feuerwehrdienst pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dies sind 12 % der steuerpflichtigen Einkünfte an die gesetzliche Rentenversicherung. Hinzu kommen Beiträge von 11% an die gesetzliche Krankenversicherung, wenn der Feuerwehrmann Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist oder als Familienmitglied in einer Krankenkasse mitversichert ist. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen nicht abgeführt werden.

Übt der ehrenamtliche Feuerwehrmann seine Hauptbeschäftigung jedoch bei demselben Arbeitgeber – also der Gemeinde bzw. dem Landkreis – aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zahlen – unabhängig von der Pauschalbeitragszahlung der Gemeinde – auch aus den steuerpflichtigen Einkünften aus dem Feuerwehrdienst bis zu 400 Euro Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Denn für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zu der auch das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zählt, zu berücksichtigen.

b)

Steuerpflichtige Einkünfte aus dem Feuerwehrdienst bis zu 400 Euro neben anderen geringfügigen Beschäftigungen:

Übt ein Feuerwehrdienstleistender mehrere geringfügige Beschäftigungen aus und überschreitet das steuerpflichtige Arbeitsentgelt insgesamt die Grenze von 400 Euro pro Monat, tritt vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.

Dabei richtet sich die Beitragsberechnung im Bereich oberhalb von 400 Euro bis zur Grenze 800 Euro gemäß den Regelungen zur Gleitzone (vgl. unter 3 d).

Bei Einkünften über 800 Euro unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht. Sämtliche Einkünfte werden zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengefasst. Feuerwehrdienstleistender und die Gemeinde müssen für die steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Feuerwehrdienst jeweils die Hälfte des – je nach Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung individuell verschiedenen – Gesamtsozialversicherungsbeitrages tragen (z.Z. durchschnittlich rund 21 %).

c)

Nur Einkünfte aus dem Feuerwehrdienst bis zu 400 Euro:

Die Gemeinde muss für den Feuerwehrdienst pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführen, und zwar in jedem Fall 12 % der Einkünfte an die gesetzliche Rentenversicherung. Hinzu kommen 11 % Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung, sofern der Feuerwehrdienstleistende Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder als Familienmitglied in einer Krankenkasse mitversichert ist. Der Feuerwehrmann erhält seine Entschädigung ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt.

d)

Nur Einkünfte aus dem Feuerwehrdienst in der Gleitzone von oberhalb 400 Euro bis zu 800 Euro

Die steuerpflichtigen Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone unterliegen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen ist zu beachten, dass eine ”erste” geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei bleibt (vgl. 3 a). In der Gleitzone wird der Beitragsbemessung ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitentgelt zugrunde gelegt. Die Gemeinde zahlt für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich den vollen Arbeitgeberanteil ein, d.h., sie trägt die Hälfte der für die steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Feuerwehrdienst üblichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Der vom Feuerwehrdienstleistenden zu zahlende Beitrag steigt linear von rund 4 % am Anfang der Gleitzone bis zum vollen Arbeitnehmeranteil, d.h. bis zur Hälfte des individuellen Gesamtsozialversicherungsbeitrags, an.

4. ”Aufstockungsmöglichkeit”

In den geschilderten Fällen, in denen die Gemeinde pauschale Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, können sich für den Feuerwehrdienstleistenden Rentenansprüche ergeben: Wird in diesen Fällen zum Beispiel der Feuerwehrdienst mit steuerpflichtigen Einkünften von 400 Euro ein ganzes Jahr lang ausgeübt, erwirbt der Feuerwehrdienstleistende derzeit einen monatlichen Rentenanspruch von 2,61 Euro. Zudem werden 4 Monate für die Wartezeit berücksichtigt. Die betreffenden Feuerwehrdienstleistenden haben, die Möglichkeit durch die Ergänzung des pauschalen Arbeitgeberbeitrags von 12 % zum vollwertigen Pflichtbeitrag (derzeit 19,5 %) Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung (Anspruch auf Rehabilitation, Erwerbsminderungsrente, vorgezogene Altersrenten, Rentenberechnung nach Mindesteinkommen, Anspruch auf die Förderung nach der sog. Riester-Rente) zu erlangen. Falls die Einkünfte aus dem Feuerwehrdienst dabei 155 Euro unterschreiten, ist ein Mindestbeitrag festgelegt.

5. Verfahren

Der Feuerwehrdienst, der zu steuerpflichtigen Einkünften führt, muss – wie alle anderen Arbeitsverhältnisse – der Sozialversicherung gemeldet werden, d.h. er ist in das normale Meldeverfahren einbezogen.

Allerdings sind alle Meldungen immer bei der Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale), und nicht mehr bei den Krankenkassen einzureichen. Die Bundesknappschaft ist zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte. Sie nimmt die von der Gemeinde für geringfügig beschäftigte Feuerwehrdienstleistende zu zahlenden Pauschalbeiträge entgegen und zieht auch die Rentenversicherungsbeiträge für diejenigen ein, die von der Aufstockungsmöglichkeit (vgl. 4.) Gebrauch gemacht haben.

Sofern aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung infolge der Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht besteht, sind Meldungen und Beiträge an die Krankenkasse zu richten, bei der der geringfügig beschäftigte Feuerwehrmann krankenversichert ist.

Anlage 1

Hinweis:

Bei geringfügigen Dauerbeschäftigungen bis 400 Euro sind pauschale Beiträge zur Pflegeversicherung nicht abzuführen;

Im Übrigen folgt die Pflegeversicherung der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Krankenversicherung.


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Fallkonstellation
Rentenversicherung
Krankenversicherung
Einkünfte aus Feuerwehrdienst bis zu 400 Euro neben sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung
Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung ist nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen
Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung ist nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen
12 % Pauschalbeitrag durch Gemeinde;
11 % Pauschalbeitrag durch Gemeinde, sofern gesetzlich krankenversichert
Aufstockungsmöglichkeit
Einkünfte aus dem Feuerwehrdienst bis zu 400 Euro neben welteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
Bei Einkünften von insgesamt über 800 Euro normale Beitragspflicht:
Bei Einkünften von insgesamt über 800 Euro: normale Beitragspflicht:
Berechnungsgrundlage ist die Summe aller Einkünfte; Gemeinde und Feuerwehrmann tragen je die Hälfte für die Feuerwehreinkünfte
Berechnungsgrundlage ist die Summe aller Einkünfte; Gemeinde und Feuerwehrmann tragen je die Hälfte für die Feuerwehreinkünfte
Bei Einkünften von insgesamt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro gemäß Regelungen zur Gleitzone:
Bei Einkünften von insgesamt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro gemäß Regelungen zur Gleitzone:
Gemeinde trägt die Hälfte der Beiträge aus den Feuerwehreinkünften, der Feuerwehrmann seinen Anteil aus den reduzierten Feuerwehreinkünften
Gemeinde trägt die Hälfte der Beiträge aus den Feuerwehreinkünften, der Feuerwehrmann seinen Anteil aus den reduzierten Feuerwehreinkünften
Bei Einkünften bis zu insgesamt 400 Euro:
Bei Einkünften bis zu insgesamt 400 Euro:
12% Pauschalbeitrag durch Gemeinde
11% Pauschalbeitrag durch Gemeinde, sofern gesetzlich krankenversichert
nur Einkünfte aus dem Feuerwehrdienst bis zu 400 Euro
12 % Pauschalbeitrag durch Gemeinde; Aufstockungsmöglichkeit
11 % Pauschalbeitrag durch Gemeinde, sofern gesetzlich krankenversichert
nur Einkünfte aus dem Feuerwehrdienst von 400,01 Euro bis 800 Euro (Gleitzone)
Gemeinde trägt die Hälfte der Beiträge aus den Feuerwehreinkünften, der Feuerwehrmann seinen Anteil aus den reduzierten Feuerwehreinkünften
Gemeinde trägt die Hälfte der Beiträge aus den Feuerwehreinkünften, der Feuerwehrmann seinen Anteil aus den reduzierten Feuerwehreinkünften


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Arbeitslosenversicherung
Lohnsteuer
Keine Beiträge

Lohnsteuerkarte

oder

ggf. einheitliche Pauschsteuer
von 2 %

Bei Einkünften von insgesamt über 800 Euro normale Beitragspflicht:
Berechnungsgrundlage ist die Summe aller Einkünfte; Gemeinde und Feuerwehrmann tragen je die Hälfte für die Feuerwehreinkünfte

Lohnsteuerkarte

oder

ggf. Pauschalversteuerung
mit 20 %
Bei Einkünften insgesamt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro gemäß Regelungen zur Gleitzone Gemeinde trägt die Hälfte der Beiträge aus den Feuerwehreinkünften, der Feuerwehrmann seinen Anteil aus den reduzierten Feuerwehreinkünften
Lohnsteuerkarte

oder

ggf. Pauschalversteuerung mit 20 %
Bei Einkünften bis zu insgesamt 400 Euro:
Keine Beiträge
Lohnsteuerkarte
oder
ggf. einheitliche Pauschsteuer
von 2 %
Keine Beiträge
Lohnsteuerkarte oder
ggf. einheitliche Pauschsteuer
von 2 %
(Steuerfreisteilungsbescheinigung ab nicht mehr gültig)
Gemeinde trägt die Hälfte der Beiträge aus den Feuerwehreinkünften, der Feuerwehrmann seinen Anteil aus den reduzierten Feuerwehreinkünften


Lohnsteuerkarte

Anlage 2


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An die/das Gemeinde/Stadt/Landratsamt
Angaben zur Person
..............................
..............................
..............................
..............................
..............................
..............................
..............................
..............................
Erklärung zur Anwendung des sog. Übungsleiterfreibetrags beim Feuerwehrdienst für das Jahr 200__

In meiner Eigenschaft als [1]__________ erhalte ich eine Aufwandsentschädigung Zur Berücksichtigung des nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Betrags [2] erkläre ich:

1. Zur Anwendung des sog. Übungsleiterfreibetrags:

  • Ich übe neben meiner oben genannten Feuerwehrtätigkeit keine weitere begünstigte Nebentätigkeit aus und versichere, dass im maßgebenden Kalenderjahr die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.

  • Ich übe mehrere begünstigte Nebentätigkeiten aus, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird. Bei meiner oben genannten Feuerwehrtätigkeit kann von dem Gesamtjahreshöchstbetrag von 1.848 € nur ein Restbetrag von________ € angesetzt werden.

2. Zur Ermittlung des begünstigten Anteils:

  • Ich beantrage bei meiner oben genannten Feuerwehrtätigkeit den Anteil der begunstigten Tätigkeit mit dem umseitig aufgeführten typisierenden Aufteilungsschlüssel zu berücksichtigen.

  • Ich führe einen detaillierten Einzelnachweis darüber, wie viele Stunden meine gesamte Feuerwehrtätigkeit umfasst und an wie vielen Stunden ich begünstigte Feuerwehrtätigkeit (= Ausbildungstätigkeit sowie Sofortmaßnahmen gegenüber Verunglückten und Verletzten) ausübe. Die entsprechenden Nachweise sind beigefügt.


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Gesamtstunden:
davon begünstigte Stunden:

3. Zur zeitanteiligen Aufteilung des Höchstbetrags [3]

Im Interesse einer gleichmäßigen Lohnabrechnung wird der zu berücksichtigende Freibetrag, sofern von der Feuerwehrführungskraft nicht ausdrücklich anders beantragt, zeitanteilig berücksichtigt. Beginnt oder endet die oben genannte Feuerwehrtätigkeit innerhalb eines Kalenderjahrs, so ist der für die begünstigte Tätigkeit ermittelte Jahreshöchstbetrag auf die Monate der Tätigkeit aufzuteilen. Kann der Antrag aufgrund einer späteren Antragstellung nicht bereits zu Jahres- oder Betätigungsbeginn berücksichtigt werden, so wird der Jahresbetrag auf die noch verbleibenden Monate des Kalenderjahres aufgeteilt.

Ich versichere, dass ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, und werde evtl. Anderungen der Verhältnisse unverzüglich mitteilen.


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......................................
......................................
Ort, Datum
Unterschrift

Hinweise

Für die pauschalen Entschädigungen der ehrenamtlichen Führungskräfte der bayerischen Feuerwehren kommen die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) und nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste) in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Reihenfolge in Betracht. Bei Anwendung der Steuerbefreiung, die an zweiter Stelle gewährt wird, ist auf den Restbetrag nach dem Abzug der ersten Steuerbefreiung abzustellen. Der die steuerfreien Beträge überschreitende Betrag unterliegt dem Lohnsteuerabzug und der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Zu § 3 Nr. 26 EStG

Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten sowie die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Voraussetzung ist, dass die genannte nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung (z.B. Sport- oder Musikverein, Einrichtung der Wohlfahrtspflege, Volkshochschule) ausgeübt wird und die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient. Die Einnahmen bleiben bis zur Höhe von insgesamt 1.848 € im Kalenderjahr steuerfrei.

Damit die Gemeinde, die Stadt oder das Landratsamt den sog. Übungsleiterfreibetrag bei der Lohnabrechnung berücksichtigen kann, hat der Feuerwehrdienstleistende seiner Dienststelle den Anteil seiner begünstigten Feuerwehrtätigkeit mitzuteilen und dabei anzugeben, inwieweit der sog. Übungsleiterfreibetrag nicht bereits durch andere begünstigte Nebentätigkeiten im maßgebenden Kalenderjahr aufgebraucht wird. Diese Erklärung hat der Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen.

Zur Vereinfachung der Feststellung, inwieweit die Feuerwehrtätigkeit eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit darstellt, kann auf Grund repräsentativer Erhebungen für den Regelfall von dem nachfolgenden Aufteilungsschlüssel ausgegangen werden:


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Funktion
begünstigter Anteil
Kreisbrandrat
40 %
Kreisbrandinspektor
60 %
Kreisbrandmeister
70 %
Kommandant
60 %
Stv. Kommandant
65 %
andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten
(vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG)
50 %

Beispiel:
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Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrkommandant erhält auf Grundlage des Art. 11 Abs. 1 BayFwG monatlich eine Entschädigung von 240 €. Da der Kommandant noch andere begünstigte Nebentätigkeiten ausübt, für die er den sog. Übungsleiterfreibetrag beansprucht, erklärt er, dass der Übungsleiterfreibetrag bei seiner Tätigkeit als Kommandant nur mit einem Jahresrestbetrag von 600 € (= 50 € monatlich) berücksichtigt werden kann. Der steuerfreie Betrag errechnet sich wie folgt:
Monatliche Grundvergütung
240 €
davon steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG
60 % von 240 € (höchstens 50 € monatlich)
./. 50 €
verbleiben:
190 €
Vom verbleibenden Restbetrag von 190 € steuerfrei nach § 3 Nr. 12 EStG
(höchstens 154 € monatlich)
154 €
verbleibt steuerpflichtiger Anteil
36 €
Der von der Entschädigung in Höhe von 240 € insgesamt steuerfrei bleibende Betrag beläuft sich im Beispielsfall auf 204 €: der steuerpflichtige Anteil auf 36 €.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2337 – 11 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2337 – 258/St 32

Fundstelle(n):
WAAAA-96094

1Bitte die ehrenamtliche Funktion bei der Freiwilligen Feuerwehr eintragen.

2Bitte Hinweise auf der Rückseite des Vordrucks beachten.

3Angaben nur erforderlich, wenn die genannte Feuerwehrtätigkeit nicht das ganze Kalenderjahr über besteht oder wenn im Kalenderjahr eine andere als zeitanteilige Aufteilung des Übungsleiterfreibetrags beantragt wird.