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BFH Urteil v. - I R 166/94 BStBl 1996 II S. 308

Gesetze: EStG § 43 Abs. 1EStG § 44a Abs. 5KStG § 49 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1

1. Zinsabschlag ist auch bei Gläubiger von Kapitalerträgen zu erheben, der in Konkurs gefallen ist 2. § 44a Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, der in Konkurs gefallen ist und bei dem wegen hoher Verlustvorträge die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog. Überzahler). Eine solche Überzahlung beruht nicht auf Grund der ,,Art seiner Geschäfte'' i. S. von § 44a Abs. 5 EStG. Bei einem solchen Gläubiger von Kapitalerträgen kann deshalb auch nicht aus Gründen sachlicher Billigkeit vom Zinsabschlag abgesehen werden.

2. § 44a Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 308
BFH/NV 1996 S. 162 Nr. 7
BFH/NV 1996 S. 665 Nr. 9
WAAAA-95540

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BFH, Urteil v. 20.12.1995 - I R 166/94

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