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BFH Urteil v. - IV R 61/93 BStBl 1995 II S. 367

Gesetze: EStG § 4 Abs. 2, 3EStG §§ 6b, 6cEStG § 13aEStDV § 7 Abs. 1

1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung auch noch nach Ablauf der Reinvestition möglich - 2. Bei unentgeltlichem Betriebsübergang gehen auch Rücklagen nach § 6b EStG auf Rechtsnachfolger über

Leitsatz

1. Eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG kann mit Zustimmung des FA im Wege der Bilanzänderung bzw. der Änderung der Überschußrechnung auch noch gebildet werden, wenn die Reinvestitionsfrist bereits abgelaufen ist.

2. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs geht eine vom Rechtsvorgänger gebildete Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG auf den Rechtsnachfolger über.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 367
BFH/NV 1995 S. 42 Nr. 6
StBp. 2007 S. 363 Nr. 12
BAAAA-95197

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BFH, Urteil v. 22.09.1994 - IV R 61/93

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