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BFH Urteil v. - VIII R 79/91 BStBl 1995 II S. 121

Gesetze: BGB §§ 249, 251, 389, 843 Abs. 1 und 2, 844 Abs. 2EStG §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 Satz 1, 24 Nr. 1 Buchst. a, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. Mehrbedarfsrenten nach § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB) weder als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar - 2. Prozeß- und Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Leitsatz

1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. Mehrbedarfsrenten nach § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB) sind weder als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar (Einschränkung der Rechtsprechung).

2. An der ständigen Rechtsprechung wird festgehalten, wonach Prozeß- und Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem normalen Steuersatz zu besteuern sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:






























Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:






























Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 121
BFH/NV 1995 S. 10 Nr. 2
JAAAA-95096

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BFH, Urteil v. 25.10.1994 - VIII R 79/91

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