Verteilung von Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV trotz Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Aufwandsentstehungsjahr; kein Abzug von auf dieses Jahr entfallenden Aufwendungen
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen im Jahr ihrer Entstehung weder in vollem Umfang gemäß § 11 Abs. 2 EStG noch anteilig gemäß § 82b EStDV als Werbungskosten abgezogen, so kann er die Aufwendungen auch dann noch anteilig gleichmäßig auf die folgenden Jahre des Verteilungszeitraums verteilen, wenn für das Jahr der Entstehung Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Anschluß an Senatsurteil vom IX R 152/89, BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 593 BFH/NV 1993 S. 30 Nr. 6 WAAAA-94555
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