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BFH Urteil v. - VI R 3/87 BStBl 1992 II S. 365

Gesetze: EStG 1975 § 3 Nr. 16EStG 1975 § 19 Abs. 1 Nr. 1

1. Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer-Kfz führt nicht zum Lohnzufluß 2. Steuerfreier Reisekostenersatz dann nur bis zur Höhe der um die Dienstreise-Kaskoversicherung geminderten Kilometersätze; keine Kürzung, wenn der Arbeitnehmer eine Fahrzeug-Vollversicherung abgeschlossen hat

Leitsatz

1. Hat ein Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kfz abgeschlossen, so führt die Prämienzahlung bei den Arbeitnehmern nicht zum Lohnzufluß. *)

2. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall seinen Arbeitnehmern bei pauschaler Fahrtkostenerstattung jedoch nur die um die Kosten für die Dienstreise-Kaskoversicherung geminderten km-Pauschsätze des Abschn.25 Abs.8 Satz 3 LStR 1978 und 1981 (nunmehr Abschn.38 Abs.2 LStR 1990) nach § 3 Nr.16 EStG steuerfrei ersetzen; eine Kürzung der km-Pauschsätze kommt bei den Arbeitnehmern nicht in Betracht, die selbst eine Fahrzeug- Vollversicherung für ihr Kfz abgeschlossen haben. *)

*) Hinweis auf - (BStBl I S. 270

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 365
BFH/NV 1991 S. 69 Nr. 11
PAAAA-94044

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BFH, Urteil v. 27.06.1991 - VI R 3/87

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