1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Sondervergütungen bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Leitsatz
1. Personenhandelsgesellschaften und mitunternehmerisch tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts können i. S. des § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG Gesellschafter und Mitunternehmer einer Personenhandelsgesellschaft sein mit der Folge, daß die Gesellschafter der Obergesellschaft nicht auch Mitunternehmer der Untergesellschaft sind.
2. § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG ist auf Tätigkeitsvergütungen, die ein Gesellschafter der Obergesellschaft (Obergesellschafter) für eine Tätigkeit bei der Untergesellschaft erhält, nicht anwendbar. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Obergesellschafter bei einer GmbH & Co. KG als Untergesellschaft die Geschäfte der zur Geschäftsführung verpflichteten GmbH führt (Aufgabe des Urteils in BFHE 105, 257, BStBl II 1972, 530).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 691 BFH/NV 1991 S. 25 Nr. 5 CAAAA-93769
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