Zum Begriff "Förderung der Allgemeinheit" im Gemeinnützigkeitsrecht
Leitsatz
1. Die für die Anerkennung als gemeinnützig erforderlichen Satzungsbestimmungen (AO 1977: Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung) müssen so genau sein, daß aufgrund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen geprüft werden können (formelle Satzungsmäßigkeit). Es reicht aus, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen aufgrund einer Auslegung aller Satzungsbestimmungen ergeben.
2. Ob die Tätigkeit einer Körperschaft die Allgemeinheit fördert und dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nützt, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Bei der Beurteilung ist in der Regel an einzelne oder eine Vielzahl von Faktoren (Werten) anzuknüpfen (z.B. herrschende Staatsverfassung, geistige und kulturelle Ordnung, Wissenschaft und Technik, Wirtschaftsstruktur, Wertvorstellungen der Bevölkerung).
3. Der unbestimmte Gesetzesbegriff "Förderung der Allgemeinheit" wird in § 52 AO 1977 im gleichen Sinne wie in dem bis zum geltenden Gemeinnützigkeitsrecht gebraucht. Die begünstigte Tätigkeit setzt jedoch nach § 52 Abs. 1 AO 1977 - anders als nach § 17 Abs. 1 und 2 StAnpG - nicht die Vollendung der Förderung voraus; es genügen u.U. schon vorbereitende Handlungen (" ... darauf gerichtet ist ... ").
4. Eine zeitliche oder gegenständliche Begrenzung der gemeinnützigen Tätigkeit einer Körperschaft schließt die bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen nicht aus.
5. Der Anerkennung der Gemeinnützigkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, daß sich die satzungsmäßigen Bestrebungen einer Körperschaft, Natur, Umwelt und Landschaft unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften zu schützen, gegen die Planungen staatlicher Stellen und technische Großprojekte der Deutschen Bundesbahn (hier: Bau einer Schnellbahntrasse) richten.
6. Eine Körperschaft handelt selbstlos i.S. des § 17 Abs. 5 StAnpG und § 55 Abs. 1 AO 1977, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigennützige oder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Zum Nachweis der Selbstlosigkeit.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 482 CAAAA-91426
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