Gesetzgebung | Bundesregierung beschließt Zukunftsfinanzierungsgesetz (BMJ)
Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) beschlossen. Das Gesetz soll durch ein umfangreiches Maßnahmenpaket den deutschen Finanzstandort stärken und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU verbessern.
Hintergrund: Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll die marktbasierte Finanzierung am deutschen Kapitalmarkt erleichtert werden. Damit sollen zum einen die Position des Finanzstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb gestärkt, zum anderen ökonomische Impulse gesetzt werden. Ein attraktiverer Kapitalmarkt und verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten soll es vor allem Start-ups und Wachstumsunternehmen erleichtern, neues Kapital für Investitionen aufzunehmen. Zusätzlich sollen junge Unternehmen wie auch etablierte KMU im Wettbewerb um internationale Fachkräfte von neuen steuerrechtlichen Regeln für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung profitieren.
Die wesentlichen Maßnahmen:
Leichterer Kapitalmarktzugang für Start-ups und Wachstumsunternehmen
Das europäische Kapitalmarktrecht ist stark harmonisiert. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz werden im Zusammenspiel mit dem im sog. Listing Act auf europäischer Ebene angestrebten Erleichterungen bestehende nationale Spielräume genutzt, um die Hürden für den Kapitalmarktzugang zu senken und den Gang an die Börse zu erleichtern.
Bei Börsengängen können die Börsen künftig in Teilen des regulierten Marktes einen Verzicht auf den bislang notwendige Mitantragsteller erlauben, wodurch die Kosten bei Börsengängen reduziert werden können.
Die Mindestmarktkapitalisierung für Börsengänge wird von 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio EUR gesenkt, um auch kleineren Unternehmen den Weg zum Kapitalmarkt zu eröffnen.
Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien, mit einem Stimmrecht von bis zu 10:1, wird ermöglicht. Dies schafft neue Anreize für Börsengänge, indem sich Gründerinnen und Gründer den Einfluss auf das Unternehmen trotz Kapitalaufnahme bewahren und so ihre Expertise weiterhin umfassend in das Unternehmen einbringen können. Gleichzeitig wird der Schutz der Investoren ohne Mehrstimmrechte gesichert.
Mit der Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG) wird nach Vorbild der Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) in den USA ein modernes Instrument zur Verfügung gestellt, das Start-ups und Wachstumsunternehmen einen alternativen Weg an den Kapitalmarkt eröffnet, von dem auch Anleger profitieren können. Dabei wird im Einklang mit internationalen Standards sichergestellt, dass ein angemessener Schutz der Anleger gewährleistet ist. Die Mantel-Gesellschaft dient als Vehikel damit junge Unternehmen das aufwendige und teure Prozedere des Börsengangs nicht selbst stemmen müssen.
Bessere Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU
Unternehmen stehen wie nie zuvor im internationalen Wettbewerb um die klügsten Köpfe. Um ihre innovativen Ideen und neue Technologien erfolgreich auf den Markt zu bringen, sind Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU in Deutschland jedoch dringend auf engagierte Mitarbeiter angewiesen. Mit attraktiven Regelungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung stärkt das Zukunftsfinanzierungsgesetz die deutsche Wirtschaft im Fachkräftewettbewerb. Beschäftigte können künftig auch finanziell besser an der Entwicklung ihres Unternehmens teilhaben.
Der Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird von bislang 1.440 Euro pro Jahr auf 5.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG) und damit auf ein im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiges Niveau gehoben.
Der Freibetrag kann auch durch Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro im Jahr ausgeschöpft werden.
Insbesondere wird mit dem Gesetz die sog. Dry-Income-Problematik entschärft. Dazu wird der Anwendungsbereich der Vorschrift zur aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG umfassend ausgebaut.
Weitere Vereinfachungen und Modernisierungen im Finanzmarktrecht
Kapitalerhöhungen einer AG werden erleichtert und so die Rahmenbedingungen für die Eigenkapitalaufnahme verbessert. Beim vereinfachten Bezugsrecht ist eine höhere Quote von 20 Prozent (statt bislang 10 Prozent) vorgesehen. In geeigneten Fällen ist eine Anfechtung bei Streitigkeiten über den Ausgabebetrag ausgeschlossen und es wird stattdessen ein Spruchverfahren eingeführt.
Es wird eine Bereichsausnahme von der gerichtlichen Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge geschaffen, die zwischen Finanzdienstleistern abgeschlossen werden. Dies stärkt die Anschlussfähigkeit an internationale Standards und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland. Verträge mit Unternehmen der Realwirtschaft und mit Verbrauchern werden nicht erfasst.
Es wird die Möglichkeit geschaffen, elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister oder Kryptowertpapierregister zu begeben.
Mit dem Gesetz wird eine Regelung geschaffen, die eine Aussonderung von Kryptowerten von Kunden in der Insolvenz des Kryptoverwahrers rechtssicher ermöglicht.
Rechtssicherheit und Handhabbarkeit bei der Regelung zur Haftung bei der Schwarmfinanzierung (Crowdfunding) werden verbessert. Für Investmentfonds werden Investitionen in Anlagen für erneuerbare Energien aufsichtsrechtlich erleichtert.
Die Finanzmarktaufsicht wird weiter modernisiert – etwa durch den Abbau von Digitalisierungshemmnissen und verbesserte Rahmenbedingungen etwa bei der englischsprachigen Kommunikation mit der BaFin.
Bei der BaFin wird eine Vergleichswebsite für Zahlungskonten nach der EU-Zahlungskonten-RL eingerichtet.
Verschwiegenheitspflichten in den Finanzaufsichtsgesetzen werden angepasst, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Finanzaufsicht mit den Steuerbehörden zu verbessern.
Mit dem Gesetz werden außerdem neue Regelungen zum DLT-Pilotregime nach der entsprechenden EU-Verordnung geschaffen.
Weitere steuerpolitische Anpassungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen
Die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds wird ausgeweitet, um die Wettbewerbsbedingungen in Europa anzugleichen.
Verwaltungsleistungen von Konsortialführern bei offenen Konsortialdarlehen werden von der Umsatzsteuer bereit.
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
NWB ZAAAJ-46283