1. Setzen sich kinderlos gebliebene Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und Verwandte beider Seiten zu Schlusserben ein, sind die letztwilligen Verfügungen in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich.
2. Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorhanden sind, ist die Einsetzung der Schlusserben nicht von vornherein nur insoweit wechselbezüglich, wie Verwandte der vorverstorbenen Ehefrau bedacht worden sind.
Wechselbezüglich ist vielmehr
a) die Einsetzung der Eheleute zu gegenseitigen Alleinerben,
b) ebenso die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute und die Berufung von eigenen Verwandten zu Schlusserben,
c) und schließlich auch die Schlusserbeneinsetzung als solche.
Fundstelle(n): ZAAAJ-20962
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OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.04.2022 - 3 Wx 82/21
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