BMF - IV C 5 - S 2334/19/10017 :004 BStBl 2022 I S. 61

Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen; Anwendung des (BStBl 2020 I S. 222) und des - (BStBl 2020 II S. 106)

Bezug: BStBl 2020 I S. 222

Bezug: BStBl 2020 II S. 106

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das (a. a. O.) für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr anzuwenden.

Damit ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das - (a. a. O.) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (Rdnr. 30 des -, a. a. O.).

Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.

Für Veranlagungszeiträume ab 2020 sind die Regelungen des § 8 Absatz 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom (BGBl 2020 I S. 3096) [1] zu beachten.

BMF v. - IV C 5 - S 2334/19/10017 :004


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 61
DB 2022 S. 94 Nr. 3
DStR 2022 S. 51 Nr. 1
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 1
EStB 2022 S. 61 Nr. 2
ZAAAI-01210

1BStBl 2021 I S. 6