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FG Münster Urteil v. - 13 K 2520/16 AO EFG 2019 S. 1401 Nr. 16

Gesetze: EStG § 3a; FGO § 44 Abs 1; AO § 227

Einkommensteuer/Finanzgerichtsordnung

Steuererlass auf Sanierungsgewinn, Sanierungserlass, Billigkeitsgründe, Vertrauensschutz

Leitsatz

1) Die Klage gegen die Ablehnung des Steuererlasses auf Sanierungsgewinne allein auf Grundlage des Sanierungserlasses ist mangels Durchführung eines vorherigen Vorverfahrens insoweit unzulässig, als der Kläger im Klageverfahren erstmals auch persönliche und sachliche Billigkeitsgründe geltend macht, die sich aus der fehlenden Anwendbarkeit der Neuregelung in § 3a EStG auf seinen Fall ergeben sollen.

2) Die Klage gegen die Ablehnung des Steuererlasses auf Sanierungsgewinne auf Grundlage des Sanierungserlasses ist unbegründet, weil die im Sanierungserlass aufgeführten Voraussetzungen für einen Steuererlass keinen Fall der sachlichen Unbilligkeit im Sinne der §§ 163, 227 AO begründen. Eine auf den Sanierungserlass gestützte Billigkeitsmaßnahme in Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ist auch nicht aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 12 Nr. 40
DStRE 2019 S. 1353 Nr. 21
EFG 2019 S. 1401 Nr. 16
ZAAAH-23197

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FG Münster, Urteil v. 15.05.2019 - 13 K 2520/16 AO

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