StuB Nr. 8 vom Seite 1

Einheitsbewertung von Grundvermögen unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz

StB Prof. Dr. Tina Hubert | Trier

Das die Regelungen des BewG zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern für verfassungswidrig erklärt (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, StuB 2018 S. 306, in dieser Ausgabe). Als Begründung führte es an, das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führe zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

Mit der verfassungswidrigen Einheitsbewertung ergeben sich Änderungen für die Grundsteuer: Bindende Grundlage zu deren Ermittlung war bisher der Einheitswert, der von den Finanzbehörden für das jeweilige Grundstück gesondert festgestellt worden ist (§§ 19, 20 BewG a. F.). Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer ist in den letzten Jahren kontinuierlich von 12 auf zuletzt rd. 14 Mrd. € angestiegen und hatte erhebliche Bedeutung für die Kommunen (vgl. BVerfG, Pressemitteilung Nr. 21/18 vom , abrufbar unter http://go.nwb.de/p8xeh). Werden also künftig die Kommunen mit weiteren Einnahmen aus der reformierten Grundsteuer zu rechnen haben? Antwort: Es kommt darauf an. Entscheidend ist letztlich, welches Bewertungsmodell zur Anwendung kommt. In den vergangenen Jahren wurden mehrere Reformvorschläge in die engere Auswahl gezogen (vgl. Rn. 22 ff. NWB MAAAG-80435):

  • Beim Verkehrswertmodell handelte es sich um ein Modell, welches automationsgesteuert die individuellen Daten des zu bewertenden Grundstücks mit Vergleichsdaten des Immobilienmarkts verknüpfte. Das wertunabhängige Modell orientierte sich hingegen an Grundstücks- und Gebäudeflächen. Das sog. gebäudewertunabhängige Kombinationsmodell legte als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer für die Grundstücksfläche den Bodenrichtwert zugrunde, für die Gebäudeflächen hingegen nutzungsbezogene Äquivalenzwerte. Der Wissenschaftliche Beirat empfahl eine grundsätzliche Orientierung am Mietwert (BMF, Monatsbericht: Reform der Grundsteuer 2010).

  • In 2016 wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung des BewG (BR-Drucks. 515/16) in den Bundesrat eingebracht. Er sah eine Abkehr vom bisherigen Bewertungsziel „gemeiner Wert“ hin zum sog. Kostenwert vor, der typisiert den Investitionsaufwand für die Immobilie abbilden sollte (BR-Drucks. 515/16, S. 36). Im Bewertungsverfahren waren für bebaute Grundstücke ein Bodenwert und Gebäudewert zu ermitteln. Der Bodenwert sollte sich regelmäßig anhand der Fläche und des Bodenrichtwerts nach § 196 BauGB errechnen; zur Ermittlung des Gebäudewerts wurde die Bruttogrundfläche des Gebäudes mit pauschalierten Herstellungskosten multipliziert und anschließend eine Alterswertminderung abgezogen (vgl. BR-Drucks. 515/16, S. 65 f.).

Es bleibt abzuwarten, wie schnell es gelingen wird, sich auf ein „gerechtes“ Bewertungsmodell zu verständigen. Kommt das Verkehrswertmodell zum Einsatz, dürfte dies grds. zu höheren Steuerbelastungen für die Stpfl. führen.

Ausblick: Das BVerfG hat bestimmt, dass bis spätestens zum eine Neuregelung zu treffen ist. Bis dahin dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung der Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens bis zum , angewandt werden.

Tina Hubert

Fundstelle(n):
StuB 8/2018 Seite 1
NWB ZAAAG-81313