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Unentgeltliche Nutzungsüberlassung bei Betriebsaufspaltung
I. Sachverhalt
Einzelkaufmann E hat vor einigen Jahren einen kleineren Teil seiner Geschäftstätigkeit auf die beherrschte G GmbH ausgelagert. Die G wirtschaftet in Gebäuden, die E samt Grund und Boden unentgeltlich überlässt. Auf die Grundstücke entstehen dem E u. a. folgende Aufwendungen:
laufende Lasten (Grundsteuer, Versicherung),
Reparatur und Instandhaltung,
Abschreibung.
Im handelsrechtlichen Einzelabschluss des E werden zulässigerweise weder die Grundstücke noch die Beteiligung erfasst.
II. Fragestellung
Wie ist die unentgeltliche Nutzungsüberlassung bei G und E nach HGB und EStG zu berücksichtigen?
III. Lösungshinweise
1. Bilanzierung bei der G
Durch die unentgeltliche Überlassung tätigt E keine Einlage in die G. Nutzungsvorteile sind (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) bilanziell nicht einlagefähig. Bei der G unterbleibt damit handels- und steuerbilanziell eine Aufwandsbuchung. Stattdessen erhöht sich ihr ausschüttungsfähiger Gewinn.
2. Bilanzierung bei E
2.1 Betriebsaufspaltung
Durch die Überlassung der Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen (sachliche Verflechtung) an die beherrschte Gesellschaft G (personelle Verflecht...