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Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MicroBilG – Gesetzliche Einschränkungen der Erleichterungen
Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf
Nach Vorlage des Referentenentwurfs vom und dem Ablauf der Kommentierungsfrist zum hat der Gesetzgeber sich mit der Vorlage des Regierungsentwurfs beeilt. In der Pressemitteilung vom lobt er die Entlastung der deutschen Wirtschaft durch Erleichterungen bei den Bilanzvorschriften. Die neue Kategorie der Kapitalgesellschaften, die sog. Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a HGB-E), unterliegen künftig – d. h. bereits ab dem Jahr 2012 – nicht mehr den für die übrigen Kapitalgesellschaften geltenden strengeren Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften. Eine echte Erleichterung ist das MicroBilG aber nicht. Es führt eher zu Verwirrungen bei den Adressaten solcher Abschlüsse. Zudem müssen die Akzeptanz von MicroBilG-Bilanzen und damit die faktischen Erleichterungen mehr als bezweifelt werden. Durch die Ergänzung des § 264 Abs. 2 HGB-E können die Erleichterungen nicht in allen Fällen vollumfänglich in Anspruch genommen werden.
Hoffmann, Der deregulierte Jahresabschluss der Kleinstkapitalgesellschaft, StuB 2012 S. 729NWB CAAAE-18932
Faktisch kann sich die Praxis aufgrund des MicroBilG keine Kostenersparnisse erhoffen. Bereits die Kosten, die im Zu...