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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 1160/10 EFG 2010 S. 2026 Nr. 23

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2GewStG § 8 Nr. 1EG-Vertrag Art. 43 EG-Vertrag Art. 48 AEUVArt. 49 AEUV Art. 54

Verstoß der Nichtanerkennung einer grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft gegen das Diskriminierungsverbot

Leitsatz

  1. Eine grenzüberschreitende Organschaft ist gewerbesteuerrechtlich nicht anzuerkennen.

  2. Die Zurechnung der Erträge und der Dauerschuldzinsen erfolgt bei der Gesellschaft, die den Steuertatbestand verwirklicht.

  3. Die Nichtanerkennung der grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 2026 Nr. 23
IWB-Kurznachricht Nr. 6/2011 S. 196
ZAAAD-48005

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.05.2010 - 8 K 1160/10

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