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Arbeitshilfe - Stand: 15.09.2009

Die ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft unter Berücksichtigung des Job-Sharings

Dr. Hansjörg Haack, LL. M.

Will sich ein Arzt vertragsärztlich niederlassen, ist ihm dies nur möglich, wenn in dem Gebiet der beabsichtigten Niederlassung für sein Fachgebiet keine Zulassungsbeschränkung besteht. Besteht eine Zulassungsbeschränkung, was in der Praxis für nahezu sämtliche Facharztrichtungen der Fall ist, bleibt dem Interessenten grundsätzlich nur die Möglichkeit, zunächst einen Vertragsarztsitz zu erwerben. Sind in dem betreffenden Planungsgebiet jedoch keine abgabewilligen Vertragsärzte vorhanden, bleibt dem jungen Arzt die Möglichkeit des sog. Job-Sharings. Unter Job-Sharing versteht man die Möglichkeit, auch in überversorgten Planungsbereichen die Zulassung als Vertragsarzt zu erlangen. Hierzu ist die Begründung einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (früher Gemeinschaftspraxis) mit einem im Planungsbereich bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebietes notwendig. Ist bereits bei der normalen Berufsausübungsgemeinschaft auf einen sorgfältig formulieren Gesellschaftsvertrag zu achten, gilt dies erst recht beim Job-Sharing. Bei diesem speziellen Vertrag besteht die Besonderheit darin, gesellschaftsrechtlich eine Kompensation des aus dem Zulassungsre...

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