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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 383/04 EFG 2009 S. 1412 Nr. 17

Gesetze: KStG 2001 § 8b Abs. 1 S. 1KStG 2001 § 8b Abs. 2KStG 2001 § 27EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3

Nichtbesteuerung von verdeckter Gewinausschüttung aus dem steuerlichen Einlagkonto nach § 8b Abs. 1 KStG

Leitsatz

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung, die aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG erfolgt und ertragsteuerlich der Muttergesellschaft zuzurechnen ist, fällt nicht unter die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG, da diese Bezüge nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2001 nicht zu den Kapitaleinkünften zählen.

2. Über die Frage, ob die Einlagenrückgewähr unter die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG fällt, ist mangels Anwendbarkeit der Regelung im Streitjahr 2001 nicht zu entscheiden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1315 Nr. 21
EFG 2009 S. 1412 Nr. 17
ZAAAD-19156

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.11.2008 - 6 K 383/04

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