Thüringer Landesfinanzdirektion - S 4540 A - 1 - A 3.14

Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG in bestimmten Fällen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 GrEStG)

Bezug:

Zum ist die Thüringer Geschäftsanweisung für die Behandlung der Grundbuchsachen (ThürGBGA) vom (JMBl für Thüringen 2006 Nr. 1 S. 9) in Kraft getreten. Die Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG in bestimmten Fällen ist nun im § 41 ThürGBGA geregelt.

Das Thüringer Finanzministerium und das Thüringer Justizministerium haben sich darauf verständigt, dass Personen als Eigentümer oder Erbbauberechtigte in das Grundbuch eingetragen werden, ohne dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vorgelegt wird,

  1. wenn der Erwerb ein geringwertiges Grundstück, Gebäudeeigentum, Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurecht betrifft, die Gesamtgegenleistung 2.500 Euro nicht übersteigt und sie ausschließlich in Geld oder durch Übernahme bestehender Hypotheken oder Grundschulden entrichtet wird;

  2. wenn sie Alleinerbe oder Miterben des eingetragenen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sind und die Erbfolge durch einen Erbschein oder eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung nachgewiesen wird;

  3. wenn sie Alleinerbe oder Miterben eines verstorbenen Alleinerben oder eines verstorbenen Miterben sind, ohne dass die vorhergegangene Erbfolge in das Grundbuch eingetragen wurde, und die Erbfolgen durch die in Buchstabe b bezeichneten Urkunden nachgewiesen werden;

  4. beim Erwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;

  5. bei Erwerbsvorgängen zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlimgen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;

  6. bei Grundstückserwerben durch die Bundesrepublik Deutschland, durch ein Land oder durch eine Gemeinde (einen Gemeindeverband);

  7. bei Eigentumsübergang an einem Grundstück von einer Gebietskörperschaft auf eine andere anlässlich der Übertragung der Straßenbaulast nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz.

Die Anzeigepflichten nach §§ 18 und 19 GrEStG werden durch die o. a. Regelung nicht berührt.

Thüringer Landesfinanzdirektion v. - S 4540 A - 1 - A 3.14

Fundstelle(n):
ZAAAB-84805