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Abzinsung von Verbindlichkeiten
Anmerkungen zum
Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Nennbetrag zu passivieren. Sie sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nur abzuzinsen, wenn es sich um unverzinsliche Verbindlichkeiten handelt, die (Rest-)Laufzeit mindestens zwölf Monate beträgt und wenn es sich nicht um Anzahlungen oder Vorausleistungen handelt. Zu klären war, ob Verbindlichkeiten auch dann mit ihrem abgezinsten Barwert anzusetzen sind, wenn für eine zunächst unverzinsliche Verbindlichkeit im laufenden Wirtschaftsjahr eine Verzinsung vereinbart wird, die erst ab Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres beginnt. Der BFH fand eine konsequente Lösung. Es bleiben aber viele offene Fragen.
Verbindlichkeiten sind nicht abzuzinsen, auch wenn die vereinbarte Abzinsung erst nach dem Bilanzstichtag beginnt.
Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob eine sehr kurzzeitige oder zeitlich stark eingeschränkte Verzinsung genügt, um die Abzinsung zu vermeiden.
Verbindlichkeiten, die nur bei Eintritt einer Bedingung zu verzinsen sind, müssen u. U. nicht abgezinst werden.
I. Streitiger Sachverhalt
[i]Stalbold, Gefahren aus der Abzinsung von Gesellschafterdarlehen, NWB 33/2018 S. 2429 NWB OAAAG-90471 Nacke, Unverzinsliche Darlehen eines Angehörigen sind abzuzinsen, KSR 12/2017 S. 3 NWB TAAAG-63398 Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft in der Rech...