OFD Nordrhein-Westfalen - S 2742-2016/0009-St 131

Körperschaftsteuerliche Behandlung von Genussrechten (§ 8 KStG)

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zur steuerlichen Behandlung von Genussrechten Beschlüsse gefasst. Danach gelten folgende Grundsätze:

  • Ein Genussrecht, das unter Beachtung des Vorsichtsprinzips einschließlich der durch den IDW/HFA 1/1994 (Die Wirtschaftsprüfung, 1994, S. 419) aufgestellten Kriterien (Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe sowie Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung) schon in der Handelsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung keine Verbindlichkeit darstellt, darf auch in der Steuerbilanz nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen werden. In diesen Fällen liegt steuerliches Eigenkapital vor, welches im Zeitpunkt der Begründung als Einlage in Höhe des werthaltigen Teils zu behandeln ist.

  • Ausschüttungen jeder Art auf diese Genussrechte stellen eine Einkommensverwendung dar, die das Einkommen der ausschüttenden Körperschaft nicht mindern darf (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Aus dem Wortlaut des § 8 Absatz 3 Satz 1 KStG ergibt sich generell ein Abzugsverbot für „Ausschüttungen” auf steuerliche EK-Instrumente.

  • Unabhängig davon dürfen Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, die in der Handelsbilanz als Fremdkapital behandelt werden, mit denen aber das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, das Einkommen der ausschüttenden Körperschaft nicht mindern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz KStG). Die zur Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz KStG ergangenen BMF-Schreiben haben weiterhin Gültigkeit (, vom und vom , BStBl 1996 I S. 49).

OFD Nordrhein-Westfalen v. - S 2742-2016/0009-St 131

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 1407 Nr. 24
DStR 2016 S. 1816 Nr. 31
Ubg 2016 S. 497 Nr. 8
YAAAF-74531