Vorsteuerabzug für Profifußballverein aus Rechnungen von
Spielervermittlern: Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Bedeutung
des FIFA-Spielervermittler-Reglements, Entgelt von dritter Seite,
Schätzung der vom Spieler geschuldeten üblichen Vergütung
Leitsatz
Ein Profifußballverein ist aus - die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichenden - Rechnungen von als Unternehmer
tätigen Spielervermittlern für die Beratung und Vermittlung beim Transfer bzw. bei der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern
zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er aus den den Leistungen zugrunde liegenden Schuldverhältnissen (Vermittlungsmaklerverträgen)
als Auftraggeber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist (Entscheidung im II. Rechtsgang nach Aufhebung des Urteils vom
1 K 4206/08 U, EFG 2011, 927, durch das , BFHE 243, 41, BStBl II 2014,
28).
Dies ist der Fall, wenn die gegenüber dem Verein erbrachte entgeltliche Leistung des Spielervermittlers vereinbarungsgemäß
darin besteht, dem Verein einen bestimmten Spieler zuzuführen, indem der Spielervermittler (im Auftrag des Vereins) auf den
Spieler dahingehend einwirkt, dass dieser das Angebot des Vereins zum Abschluss oder der Verlängerung eines Arbeitsvertrags
annimmt.
Ein Verstoß gegen das FIFA-Spielervermittler-Reglement steht der Annahme des Abschlusses eines solchen Vermittlungsmaklervertrages
nicht entgegen.
Stellt das von dem Verein an den Spielervermittler gezahlte Entgelt zugleich Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs.
1 Satz 3 UStG für nach den Managementverträgen mit der üblichen Vergütung zu honorierende Leistungen des Spielervermittlers
gegenüber den Berufsfußballspielern dar, kann der hierauf entfallende Anteil mit 50% geschätzt werden, wenn das Interesse
der Vertragsbeteiligten am Zustandekommen des Arbeitsvertrages oder der Vertragsverlängerung auf Seiten des Vereins und des
Spielers gleichwertig war.
Fundstelle(n): DB 2015 S. 1390 Nr. 24 EFG 2015 S. 1391 Nr. 16 UStB 2015 S. 187 Nr. 7 YAAAF-03986
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 27.04.2015 - 1 K 3636/13 U
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