1. Der Klageantrag, es der beklagten
Partei zu untersagen, uneingeschränkt Hilfeleistungen in Steuersachen
anzubieten und/oder zu erbringen, ist mangels Bestimmtheit unzulässig,
denn er wiederholt lediglich den Wortlaut des Verbots des
§ 5 Abs. 1
StBerG.
2. Da nach
§ 8 Abs. 4 Satz 1
StBerG die in
§ 6 Nr. 4 StBerG
bezeichneten Personen sich als "Buchhalter" bezeichnen dürfen, dürfen
sie damit grundsätzlich auch die Worte "Buchhaltung" bzw.
"Buchführung" in ihrer Werbung verwenden und sich als
"Buchführungsbüro" bezeichnen. Die Verwendung dieser Begriffe
für sich allein ist nicht verboten.
3. Ein Kontierer darf seine
Tätigkeitsschwerpunkte jedoch nicht mit den Begriffen "lfd. Lohn- und
Finanzbuchhaltung" und "Offene Posten Buchhaltung" beschreiben, weil sie zur
Täuschung geeignete Angaben enthalten.
4. Die dadurch verursachte
Irreführungsgefahr wird nicht durch den Hinweis auf die Vorschriften des
§ 6 Nr. 3 und 4
StBerG beseitigt, denn den angesprochenen Verkehrskreisen
fehlt die Kenntnis von deren Regelungsgehalt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2010 S. 2215 Nr. 43 DStRE 2011 S. 123 Nr. 2 YAAAD-62753
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