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Weitergeltung von Kollektivvereinbarungen nach Betriebsübergang
Aktuelle Rechtsprechung des BAG
Das entschieden, dass für ein Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsübergang weiterhin der Sanierungstarifvertrag mit dessen schlechteren Vergütungsregelungen anwendbar ist, obwohl die gesetzlichen Regelungen zum Betriebsübergang (§ 613a BGB) Arbeitnehmerschutzvorschriften sind. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Sanierungstarifsvertrags können sich die Arbeitnehmer nicht berufen. Im Zuge dieser Entscheidung wird im Folgenden ein Überblick geboten, worauf zu achten ist, wenn Kollektivvereinbarungen im Rahmen eines Betriebsübergangs, z. B. im Rahmen von Privatisierungen, Umstrukturierungen oder aus der Insolvenz heraus, eine Rolle spielen.
I. Grundlagen des Betriebsübergangs
[i]Kontinuität der Arbeitsverhältnisse und Wahrung der Identität der Einheit§ 613a BGB soll die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Für einen Betriebsübergang i. S. des § 613a BGB wird damit die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit vorausgesetzt, wobei der Begriff Einheit sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung e...