Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 7410

Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Umsätze bei Mischbetrieben

Besteuert ein Unternehmer seine Umsätze teilweise nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und teilweise nach § 24 UStG (sog. Mischbetriebe) ist zur Prüfung der Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG und des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Gesamtumsatz zu ermitteln. Soweit für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil die Umsätze nicht aufgezeichnet wurden, sind diese zu schätzen. Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG können die Flächenangaben in der Anlage L zur Umsatzschätzung herangezogen werden. Angaben zur landwirtschaftlichen Vergleichszahl sowie zum Zuschlag wegen Überbestands an Tieren sind dem Einheitswertbescheid zu entnehmen. Bei Betrieben mit gärtnerischer Nutzung liefert das Gartenbauverzeichnis (Einheitswertakte) Informationen zu den Produktionsverhältnissen. Hopfen- und Weinbauumsätze sind in den landeseinheitlichen Anlagen Hopfenbau und Weinbau zur Einkommensteuererklärung anzugeben.

Abgeleitet aus Angaben im Agrarbericht der Bundesregierung und der Datensammlung „Betriebsverhältnisse und Buchführungsergebnisse” kann bei der Umsatzschätzung von folgenden Nettojahreswerten ausgegangen werden (Werte in €/ha):

Landwirtschaftliche Nutzung


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a)
normale landwirtschaftliche Nutzung (incl. gegendübliche Tierhaltung)
 
Betriebe mit LVZ unter 50
1.700
 
Betriebe mit LVZ über 50
2.300
b)
Zuschlag je ha wegen Überbestands an Tieren
1.500

Sonderkulturen und Sondernutzungen


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a)
Hopfen
5.500
b)
Spargel
20.000
c)
Weinbau
 
 
Flaschenweinausbau
17.000
 
Fassweinausbau/Traubenerzeugung
10.500
d)
gärtnerische Nutzungen
 
 
Gemüsebau im Freiland
18.000
 
Gemüsebau unter Glas
250.000
 
Blumen und Zierpflanzen im Freiland
40.000
 
Blumen und Zierpflanzen unter Glas
360.000
 
Baumschulen
37.000
 
Obstbau
10.000
e)
Tabak
10.000

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Fundstelle(n):
UR 2007 S. 915 Nr. 23
UStB 2008 S. 10 Nr. 1
YAAAC-54173