OFD Hannover - S 7280 - 65 - StO 173

Pflichtangaben in den Rechnungen der Fleurop AG und Vorsteuerabzug

Auf Antrag der Fleurop AG haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder einigen Vorschlägen zur Modifizierung der von der Fleurop AG erteilten Rechnungen zugestimmt. Danach gilt ab dem folgendes Abrechnungsverfahren:

Monatsabrechnung

Die bisherigen Kontoauszüge werden als „Monatsabrechnung” bezeichnet. Damit soll klargestellt werden, dass es sich bei den Abrechnungen in Verbindung mit den Gutschriften-/Lastschriftenaufstellungen und ggf. weiteren Dokumenten um Rechnungen gemäß § 14 UStG handelt. Die Monatsabrechnung wird wie folgt ergänzt:

„Die Anlagen, bestehend aus Gutschriften-/Lastschriftenaufstellung und ggf. weiteren Dokumenten stellen zusammen mit dieser Monatsabrechnung eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG dar”.

Name und Anschrift des leistenden Unternehmers/Leistungsempfängers

Wie beim bisherigen Abrechnungsverfahren enthalten die Gutschriften-/Lastschriftenaufstellungen nur die Partnernummern der beteiligten Floristen. Ein Exemplar des Partnerverzeichnisses ist bei jedem Fleurop-Partner vorhanden. Die Monatsabrechnungen werden durch folgenden Hinweis ergänzt:

„Die vollständigen Anschriften der an den Aufträgen beteiligten Partner-Floristen sind in der Zentrale und in den gedruckten und elektronischen Verzeichnissen bei den Partner-Floristen abruf- und einsehbar. Für die Positionen der vereinfachten Rechnungslegung werden alle umsatzsteuerlich relevanten Unterlagen in der Zentrale vorgehalten.”

Fortlaufende Rechnungsnummer

Die von der Fleurop zu erstellenden Monatsabrechnungen werden unter der Partnernummer um eine fortlaufende Rechnungsnummer ergänzt.

Leistungen der Fleurop

Die Fleurop rechnet über ihre eigenen Leistungen gegenüber den Floristen (Clearing- und Abrechnungsleistungen) ebenfalls im Rahmen der Monatsabrechnung ab. Eine Abgrenzung der Rechnungserteilung für die Leistungen der Fleurop zu der Rechnungserteilung über Leistungen im Blumenlieferungsgeschäft erfolgt dadurch, dass die Monatsabrechnung in Abschnitte aufgeteilt wird. Unter der Überschrift „Fleurop-Service” erfolgt eine Abrechnung des Fleurop-Blumenlieferungsgeschäfts, unter der Überschrift „Beiträge/Gebühren” eine Abrechnung der Leistungen der Fleurop gegenüber den Floristen.

Inkasso von Versicherungsbeiträgen

Die Fleurop hat mit der Gerling Versicherung einen Gruppenrahmenversicherungsvertrag für Privatschutz und Lebensversicherung geschlossen. Die Fleurop-Partner können den Gruppenversicherungstarif in Anspruch nehmen und mit der Gerling Versicherung entsprechende Versicherungsverträge abschließen. Versicherungsnehmer ist jeweils der Fleurop-Partner. Beim Abschluss von Versicherungsverträgen beauftragt der Fleurop-Partner die Fleurop mit der Einziehung der von ihm zu entrichtenden Versicherungsprämien. Die Fleurop berechnet hierfür dem Fleurop-Partner eine Inkasso-Gebühr. Die Abrechnung der Inkasso-Gebühr mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erfolgt ebenfalls im Rahmen der Monatsabrechnung.

Die Versicherungsprämie wird von der Fleurop als durchlaufender Posten behandelt und künftig in den Monatsabrechnungen unter der Überschrift „Sonstige Lieferungen und Leistungen (Belege in der Zentrale)” gegenüber den Fleurop-Partnern abgerechnet. Die Monatsabrechnung wird ergänzt um den Hinweis

„Für die Positionen der vereinfachten Rechnungslegung werden alle restlichen relevanten Unterlagen in der Zentrale vorgehalten”.

Warenlieferungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen

Die Floristen bieten neben den Blumen auch noch weitere Artikel an, z. B. Waren, die den Blumensträußen beigefügt werden. Über derartige Waren schließt die Fleurop mit Lieferanten Kooperationsvereinbarungen ab. Danach verpflichten sich die Kooperationspartner, jeden Fleurop-Partner mit der entsprechenden Ware zu beliefern. Der Kooperationspartner rechnet über die Lieferungen gegenüber der Fleurop ab, die diese Kosten dem jeweiligen Fleurop-Partner entsprechend der jeweiligen Liefermenge weiterberechnet. Die Weiterberechnung erfolgt nunmehr über die Monatsabrechnung unter der Überschrift „Sonstige Lieferungen und Leistungen (Belege in der Zentrale)”.

Lieferung von Bedarfsartikeln

In den Monatsabrechnungen wird auch über Bedarfsartikel und Waren abgerechnet, die von der Fleurop direkt an die Floristen ausgeliefert werden. Die Abrechnung erfolgt unter der Überschrift „Sonstige Lieferungen und Leistungen (Spezifikation 5. Anlage)”. In der Monatsabrechnung wird die Ware lediglich als „Diverse Bedarfsartikel” bezeichnet und unter der Spalte „Umsatzsteuersatz” erfolgt der Hinweis „s. Anl.”.

Bei Waren, die bei der Fleurop durch den Bereich Warenwirtschaft laufen, werden Abrechnungsdokumente erstellt und den Floristen zugeleitet, die alle umsatzsteuerrechtlich erforderlichen Rechnungsangaben enthalten. Ein Hinweis auf die weiteren Dokumente erfolgt am Ende der Monatsabrechnung. Um sicherzustellen, dass kein zweifacher Vorsteuerabzug erfolgt, wird auf den Abrechnungsdokumenten vermerkt, dass es sich hierbei nicht um zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen handelt, sondern dass diese lediglich zusammen mit der Monatsabrechnung Rechnungen im Sinne des § 14 UStG darstellen.

Daneben werden Waren geliefert, die nicht durch den Bereich Warenwirtschaft der Fleurop laufen. In diesen Fällen wird kein zusätzliches Abrechnungsdokument erstellt. Die Abrechnung über diese Warenlieferungen erfolgt in der Monatsabrechnung unter der Überschrift „Sonstige Lieferungen und Leistungen (Belege in der Zentrale)”. Belege mit Angaben zu den Warenlieferungen werden in der Fleurop-Zentrale vorgehalten.

Steuernummer/Umsatzsteuer – Identifikationsnummer

Auf die Angabe der Steuernummern bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern kann unter der Voraussetzung verzichtet werden, dass die Steuernummern bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Händler in das Partnerverzeichnis aufgenommen werden und in den Monatsrechnungen darauf hingewiesen wird.

Übergangsregelung

Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Fleurop AG, die vor dem erteilt werden, ist im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren, auch wenn die Rechnung nicht alle durch das Steueränderungsgesetz 2003 neu eingeführten Pflichtangaben enthält. Rechnungen, die nach dem erteilt werden, berechtigen unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG nur noch dann zum Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger, wenn sie unter Berücksichtigung der o. g. Modifizierungen alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthalten.

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Fundstelle(n):
UR 2006 S. 666 Nr. 11
UStB 2006 S. 305 Nr. 11
YAAAB-92055