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BFH Urteil v. - IV 63/63

Leitsatz

  1. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erfordert, daß der Kaufmann sämtliche Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und richtig durch Grundaufzeichnungen so zeitnah wie möglich festhält; es genügt nicht, daß zahlreiche Krediteinkäufe erstmals nach vier Wochen wie Bargeschäfte buchmäßig erfaßt werden.

  2. Die Geschäftsvorfälle müssen innerhalb der Buchführung so dargestellt werden, daß während der Aufbewahrungsfristen zu jedem beliebigen Zeitpunkt auch in der Vergangenheit ohne größere Mühe ein Abschluß erstellt werden kann.

  3. Bei Kreditgeschäften muß jederzeit ein Überblick über den Stand der Forderungen und Schulden möglich sein.

  4. Der Umfang der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, von der das Gesetz Steuervergünstigungen abhängig macht, hängt in aller Regel nicht von der Art der Steuervergünstigung ab.

Fundstelle(n):
YAAAB-51464

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 26.03.1968 - IV 63/63

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