OFD Düsseldorf

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Restaurationsumsätze in sog. Multiplexkinos

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 01/2005

Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist nach § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG eine sonstige Leistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Der ermäßigte Steuersatz kann nur Anwendung finden, wenn es sich um Lieferungen von Gegenständen handelt, die in Anlage 2 zum UStG (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) aufgeführt sind.

Eine Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle ist anzunehmen, wenn die Speisen und Getränke nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht und besondere Vorrichtungen für den Verzehr bereitgehalten werden. Nicht begünstigte sonstige Leistungen liegen vor, wenn der Unternehmer sich nicht auf einen Umsatz von Nahrungsmitteln „zum Mitnehmen” beschränkt, sondern auch Dienstleistungen im sog. Darreichungsbereich ausführt. Bei der in § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG genannten Voraussetzung, dass besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden müssen, handelt es sich um ein typisierendes Merkmal für vorhandene Dienstleistungen im Darreichungsbereich.

In sog. Multiplexkinos verschiedener Kinoketten z.B. Cineworld, Cinestar, Cineplex, UCI werden im Foyer an einem oder mehreren Verkauftresen vornehmlich an Kinobesucher Speisen und Getränke abgegeben. Der Verkauf von verzehrfertigen Speisen, z.B. zubereiteten Popcorn oder Nachos in erwärmter Käsesauce unterliegt ab dem dem Regelsteuersatz. Diese Beurteilung beruht auf der Auffassung, dass die Bestuhlung im Filmvorführsaal auf Grund der besonderen Verhältnisse auch zum Verzehr von Speisen bereitgehalten wird, so dass diese als „besondere Vorrichtung” zur Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle im Sinne des § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG anzusehen ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob nicht auch andere Ausstattungsgegenstände eines Kinos als derartige „besondere Vorrichtungen” anzusehen sind.

Eine hiervon abweichende Beurteilung des Verkaufs von Speisen in sog. Multiplexkinos für Zeiträume bis zum soll regelmäßig nicht beanstandet werden. Hiervon unberührt bleiben Fälle, in denen eindeutig andere Ausstattungsgegenstände in Kinos vorhanden sind, die als „besondere Vorrichtungen” im Sinne des § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG anzusehen sind. Auf A 25a UStR 2000 wird hingewiesen.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v.
OFD Münster v.

Fundstelle(n):
YAAAB-41906