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BFH Urteil v. - V R 34/95

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb eine Bäckerei und Konditorei. Im Juli 1986 bestellte er bei A ein Kombifahrzeug des Typs ... Der Kaufpreis betrug ... DM; hierin waren ... DM Umsatzsteuer enthalten. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war der Pkw ursprünglich für das Unternehmen des Klägers bestimmt. Wegen unvorhergesehener Investitionen entschloß sich der Kläger dann aber, das Fahrzeug nicht in Gebrauch zu nehmen; er veräußerte es an die Firma C zum Preis von ... DM weiter. Seine Kaufpreisschuld gegenüber A beglich er durch Abtretung seiner Kaufpreisforderung gegenüber C; die Kaufpreisdifferenz erhielt er nicht ausgezahlt. Der Wagen wurde im Streitjahr 1987 geliefert; im September 1987 wurde er dem Kläger unter der Bezeichnung "Firma ... , Bäckerei" in Rechnung gestellt; dieser stellte den Weiterverkauf an C im Oktober 1987 unter Verwendung seines Firmenstempels in Rechnung; in beiden Rechnungen ist die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 793
BFH/NV 1996 S. 793 Nr. 10
YAAAB-38553

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BFH, Urteil v. 28.03.1996 - V R 34/95 -nv-

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