Steuersatz für Restaurationsleistungen
Stellt nicht der Unternehmer, sondern ein anderer Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle zur Verfügung, liegt nach dem BStBl I, 1039 eine dem allgemeinen Steuersatz unterliegende sonstige Leistung vor, sofern der leistende Unternehmer ersichtlich Dienstleistungen im Darreichungsbereich ausführt (z. B. Ausgabe oder Servieren der Speisen, Reinigung der Tische, Stühle oder des Geschirrs).
1. Abgabe von warmen Speisen durch Kioske
Ein Kioskbetreiber bietet u. a. warme Speisen an (Würstchen, Currywurst, Pommes-Frites). Die Speisen werden in Pappschalen mit Plastikgabeln ausgegeben. Der Kiosk verfügt über keine besondere Vorrichtung für den Verzehr an Ort und Stelle.
Die Zubereitung der Speisen selbst ist keine Dienstleistung im Darreichungsbereich. Da auch keine besondere Vorrichtungen bereit gehalten werden, unterliegt die Abgabe der Speisen dem ermäßigten Steuersatz, unabhängig davon, ob die Speisen mitgenommen und erst beim Verlassen des Kiosks oder unmittelbar danach - z. B. im Gehen - verzehrt werden.
Die Abgabe von Speisen würde dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, wenn besondere Vorrichtungen bereit gehalten werden. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt Urteil vom , BStBl II, 482) sind nicht nur Stehtische, sondern - anders als noch nach Abschn. 25a Abs. 3 UStR 2000 - auch Ablagebretter, die nicht ausschließlich dem Verkauf der Speisen dienen, als besondere Verzehrvorrichtungen anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Vorrichtungen vom Kunden genutzt werden oder nicht.
Sofern die abgegebenen Speisen nach den Umständen der Abgabe nicht zum sofortigen Verzehr geeignet sind (Abgabe in Verpackungen), ist hingegen auch bei Vorhandensein besonderer Vorrichtungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
2. Überlassung von Geschirr und Besteck durch einen Partyservice-Unternehmer
Ein Partyservice-Unternehmer liefert verzehrfertige Speisen und stellt dem Auftraggeber darüber hinaus Geschirr und Besteck zur Verfügung.
Die Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck kann nicht lediglich als Nebenleistung zur Lieferung von Speisen angesehen werden. Dabei ist unerheblich, ob das Geschirr und Besteck gereinigt oder ungereinigt zurückgegeben wird. Es handelt sich um eine dem allgemeinen Steuersatz unterliegende einheitliche sonstige Leistung.
3. Reinigung des Geschirrs bei der Belieferung von Krankenhäusern
Ein Unternehmer beliefert ein Krankenhaus mit Speisen. Das Krankenhaus stellt Geschirr und Besteck bereit. Der Unternehmer bereitet die Speisen in der Küche des auftraggebenden Krankenhauses zu und portioniert sie. Den Transport auf die Stationen und die Ausgabe der Speisen an die Patienten übernimmt das Krankenhauspersonal. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Geschirr und das Besteck in der Küche des Krankenhauses zu reinigen.
Da im Zusammenhang mit der Lieferung der Speisen auch das Geschirr und Besteck gereinigt wird, liegt eine insgesamt nicht begünstigte Restaurationsleistung vor, auf die der Regelsteuersatz anzuwenden ist.
OFD
Karlsruhe v. - S
7100
Fundstelle(n):
NWB EN
830/2002
YAAAA-88177