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BdF - IV B 3 -S 1900 - 73/93 BStBl 1993 I 803

Bindungsvoraussetzungen in Fällen der Betriebsaufspaltung; hier: Anwendung des (BStBl 1993 II S. 723)

Bezug: BStBl 1985 I S. 683

Bezug: BStBl 1987 I S. 51

Bezug: BStBl 1989 I S. 518

Bezug: BStBl 1993 I S. 279

Nach den o. a. Verwaltungsanweisungen liegen bei einer Betriebsaufspaltung die Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen (Bindungsvoraussetzungen) im Sinne des § 7d Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 EStG, des § 7e Abs. 1 EStG, des § 7 g Abs. 2 Nr. 2 EStG, des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BerlinFG, des § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BerlinFG, des § 2 Nr. 2 FördG, des § 3 Abs. 2 ZRFG sowie des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 2 und des § 4a Abs. 2 InvZulG 1986 ausnahmsweise auch dann vor, wenn das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zwischen einem Besitzunternehmen und einem Betriebsunternehmen übertragen oder zur Nutzung überlassen wird. Dies gilt nach bisheriger Verwaltungsauffassung unabhängig davon, ob das Besitz- und Betriebsunternehmen betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind oder eine Betriebsaufspaltung lediglich aufgrund tatsächlicher Beherrschung besteht.

Nach dem o. a. ist dagegen eine Ausnahme von der Bindungsvoraussetzung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts an den Betrieb des Investors nur möglich, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen auch betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Entscheidung, ob die Bindungsvorausse...

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BMF v. 20.09.1993 - IV B 3 -S 1900 - 73/93

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