Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Kartellschadensersatz
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens echter Schadensersatz.
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
1Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2024/0713405), BStBl 2024 I S. 1135, geändert worden ist, wird in Abschnitt 1.3 Abs. 9 wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt.
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens (Kartellschadensersatz).“
II. Anwendungsregelung
2Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
3Für Zahlungen von Kartellschadensersatz vor dem wird es nicht beanstandet, wenn der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger einvernehmlich von einer Entgeltminderung i. S. d. § 17 UStG ausgehen, sofern korrespondierend die erforderliche Vorsteuerkorrektur vorgenommen wird.
BMF v. - III C 2 - S 7100/19/10004: 006
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1319
UR 2024 S. 820 Nr. 21
XAAAJ-77253