BMF - IV C 5 - S 2353/20/10004 :002 BStBl 2021 I S. 1021

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab sowie

Bezug: BStBl 2020 I S. 544

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab bzw. Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    1.160 €
    1.181 €
  2. 2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

    1. Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      • ab
      870 €
      • ab
      886 €
    2. Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      • ab
      580 €
      • ab
      590 €
  3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    • ab
    174 €
    • ab
    177 €

Das ; DOK: 2020/0504692 - (BStBl 2020 I S. 544) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem liegt.

BMF v. - IV C 5 - S 2353/20/10004 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1021
DB 2021 S. 1778 Nr. 32
DStR 2021 S. 1767 Nr. 30
EStB 2021 S. 389 Nr. 9
GStB 2021 S. 36 Nr. 10
KÖSDI 2021 S. 22390 Nr. 9
XAAAH-85453