OFD Magdeburg - S 2198 b-28-St 222

Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG bei der Herstellung eines Neubaus im bautechnischen Sinne und bei der Herstellung von neuen, eigenständigen Wirtschaftsgütern durch Umnutzung oder erstmaligen Dachgeschossausbau

Begünstigt nach §§ 7i, 7h, 10f EStG sind grundsätzlich nur Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Nach bisheriger Rechtslage war daher die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Baumaßnahmen ausgeschlossen, die zur Herstellung eines Neubaus oder eines bautechnisch neuen Gebäudes im steuerlichen Sinne geführt haben.

Abweichend hiervon hat der ( BStBl. 2009 II S. 960) – entschieden, dass ein für die Steuerbegünstigung nach § 7i EStG schädlicher Neubau nur beim Wiederaufbau und bei völliger Neuerrichtung des Gebäudes vorliegt. Wird hingegen ein bestehendes Gebäude (nur) nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten, d. h. unter überwiegender Erneuerung der tragenden Teile bautechnisch neu hergestellt, sind die Aufwendungen hierfür nach § 7i EStG begünstigt. Denn nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Baudenkmäler förderungswürdig.

Diese geänderte Rechtsauffassung des BFH ist in allen Fällen des § 7i EStG sowie des § 10f EStG allgemein anzuwenden, soweit es sich um Baumaßnahmen an einem Baudenkmal handelt.

Im Rahmen einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wurde in diesem Zusammenhang zudem entschieden, dass Aufwendungen für die Umnutzung eines denkmalgeschützten Fabrik- und Bürogebäudes oder für einen erstmaligen Dachgeschossausbau auch dann nach § 7i EStG begünstigt sind, wenn im Zuge der Baumaßnahmen aus steuerlicher Sicht neue, eigenständige Wirtschaftsgüter entstehen (z. B. bei Schaffung von mehreren Eigentumswohnungen in einem ehemaligen Fabrikgebäude). Hintergrund dafür ist, dass es sich letztlich auch in diesen Fällen um Baumaßnahmen an einem bestehenden Baudenkmal handelt, dessen Erhalt bzw. Modernisierung nach der o. g. BFH-Rechtsprechung durch § 7i EStG besonders gefördert werden soll. Daher kann bei der Beurteilung der Förderfähigkeit der Aufwendungen im Falle der Umnutzung oder des erstmaligen Dachgeschossausbaus nicht isoliert auf die einzelnen neu geschaffenen Wirtschaftsgüter (z. B. Eigentumswohnungen, Dachgeschossausbauten) abgestellt werden. Vielmehr ist hierfür das denkmalgeschützte Gebäude als Ganzes zu betrachten. Entscheidend ist somit, ob die Baumaßnahmen am Gesamtgebäude dem Erhalt oder der Modernisierung der kulturhistorisch wertvollen Bausubstanz dienen. Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigungen ist jedoch auch in diesen Fällen, dass die Bescheinigungsbehörde die zu Grunde liegende Baumaßnahme als zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich bescheinigt hat.

Nach diesen Grundsätzen kommt künftig auch in Fällen der Sanierung von Baudenkmalen im Rahmen eines Bauträgermodells für die durch erstmaligen Dachgeschossausbau entstandenen Eigentumswohnungen die Steuerbegünstigung nach § 7i EStG in Betracht, wenn die Aufwendungen hierfür von der zuständigen Behörde bescheinigt wurden.

Zu beachten ist allerdings Folgendes:

Der vom BFH neu aufgestellte Rechtsgrundsatz, dass ein steuerrechtlicher Neubau im bautechnischen Sinne nach § 7i EStG begünstigt ist, gilt nach einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene nicht für die Steuerbegünstigung für Baumaßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG. § 7h EStG begünstigt ausdrücklich nur Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten i. S. d. § 177 BauGB. Zudem hat der ( BStBl. II 2009 S. 596) – die erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG für einen durch Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude entstandenen bautechnischen Neubau versagt.

In allen Fällen des § 7h EStG ist damit die Gewährung der Steuerbegünstigung bei Herstellung eines bautechnisch neuen Gebäudes weiterhin abzulehnen. Dies gilt auch für die o. g. Fälle des Entstehens neuer, eigenständiger Wirtschaftsgüter (z. B. Eigentumswohnungen)durch Umnutzung oder erstmaligen Dachgeschossausbau.

OFD Magdeburg v. - S 2198 b-28-St 222

Fundstelle(n):
XAAAE-86126