BGH Urteil v. - IX ZR 4/13

Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

Leitsatz

Wird der Gläubiger tatsächlich durch eine Zahlung des Schuldners befriedigt, hat er von dessen Benachteiligungsvorsatz Kenntnis, wenn er um die Willensrichtung des Schuldners weiß und nach allgemeiner Erfahrung eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners zugrunde legen muss.

Gesetze: § 133 Abs 1 S 1 InsO, § 133 Abs 1 S 2 InsO

Instanzenzug: Az: 49 S 10/12vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg Az: 11 C 64/11

Tatbestand

1Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom über das Vermögen der b.                                     GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am eröffneten Insolvenzverfahren.

2Wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge pfändete die Beklagte ohne Erfolg in ein von der Schuldnerin bei der D.        AG unterhaltenes Konto. Mangels Zahlung stellte sie am gegen die Schuldnerin einen Insolvenzantrag. Aufgrund einer am von der Schuldnerin auf das Konto bewirkten Einzahlung überwies die D.        AG am die rückständigen Beiträge in Höhe von 831,51 € an die Beklagte. Diese erklärte ihren Insolvenzantrag am für erledigt.

3Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Erstattung der an die Beklagte bewirkten Zahlung. Das Landgericht hat der erstinstanzlich abgewiesenen Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

4Die Revision ist nicht begründet.

I.

5Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 InsO stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Es liege eine Rechtshandlung der Schuldnerin vor, weil sie das gepfändete Konto gezielt aufgefüllt habe, um die Befriedigung der Beklagten sicherzustellen. Die im Zeitpunkt der Rechtshandlung zahlungsunfähige Schuldnerin habe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, weil sie die Beklagte zum Nachteil ihrer übrigen Gläubiger bevorzugt habe. Der Beklagten seien die Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bekannt gewesen. Angesichts der geschäftlichen Betätigung der Schuldnerin habe die Beklagte von weiteren Gläubigern ausgehen müssen. Ferner würden Sozialversicherungsträger trotz finanzieller Probleme wegen der Strafbewehrung ihrer Forderungen regelmäßig vorrangig bedient. Schließlich entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Schuldner unter dem Druck eines Insolvenzantrages bevorzugt Zahlung an den antragstellenden Gläubiger leiste. Eine Kenntnis der Umstände der Rechtshandlung auf Schuldnerseite, also der Frage, wie Geld auf das gepfändete Konto gekommen sei, werde von Gesetz und Rechtsprechung nicht gefordert. Die Frage der Kenntnis des Ursprungs der Rechtshandlung sei nicht relevant.

II.

6Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Der geltend gemachte Anfechtungsanspruch ist gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO begründet.

7Mit Rücksicht auf die durch den verfahrenseinleitenden Insolvenzantrag vom in Gang gesetzte Anfechtungsfrist kommt nur eine Vorsatzanfechtung in Betracht. Eine Anknüpfung an einen der zeitlich zuvor gegen die Schuldnerin gestellten Insolvenzanträge scheidet aus, weil Feststellungen zur Zulässigkeit und Begründetheit dieser Anträge (§ 139 Abs. 2 Satz 1 InsO) fehlen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners erkannte. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

81. Die maßgebliche Rechtshandlung der Schuldnerin ist in der Auffüllung des gepfändeten Kontos zu erblicken, die erst die Befriedigung der Beklagten ermöglichte.

9a) Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO setzt als Rechtshandlung ein willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert (, WM 2013, 48 Rn. 9). Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass der Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn dazu zumindest auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein (, WM 2011, 501 Rn. 5). Fördert ein Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, rechtfertigt dies die Bewertung der Vollstreckungsmaßnahme als Rechtshandlung des Schuldners ( aaO Rn. 12).

10b) Nach diesen Maßstäben ist eine Rechtshandlung der Schuldnerin gegeben. Zwar ist das von der Beklagten im Wege der Forderungspfändung an dem Bankkonto erwirkte Pfandrecht mangels einer Rechtshandlung der Schuldnerin nicht gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (, aaO Rn. 15). Die Schuldnerin hat jedoch erst durch die Einzahlung von Geldern auf das zuvor im Debet geführte Bankkonto als eigenständige Rechtshandlung dieses Pfandrecht der Beklagten werthaltig gemacht (vgl. , WM 2012, 1401 Rn. 21, 22). In dieser Förderung der Pfändung liegt eine anfechtbare Rechtshandlung. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Auffüllung des Kontos als Rechtshandlung des Schuldners nicht die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bildet, sondern die Kontopfändung hinzugetreten ist (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 171). Eine mitwirkende Handlung des Schuldners reicht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO aus ( aaO Rn. 10; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9a).

112. Die Einzahlung der Gelder auf das von der Beklagten gepfändete Bankkonto hat eine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst.

12Sie ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (, WM 2011, 2293 Rn. 6 mwN). Die zwecks Befriedigung der Beklagten auf das gepfändete Konto geleiteten Mittel gehörten zuvor zum haftenden Vermögen der Schuldnerin und standen daher der Vollstreckung durch ihre Gläubiger offen. Wäre die Einzahlung auf das gepfändete Konto unterblieben, hätten die Mittel zur Befriedigung der Gläubigergesamtheit eingesetzt werden können. Mithin hat sich eine Gläubigerbenachteiligung verwirklicht.

133. Die Schuldnerin hat die Rechtshandlung mit einem von der Beklagten erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen.

14a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (, WM 2009, 1943 Rn. 8). Insoweit kommt den Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Inkongruenz einer von ihm erbrachten Leistung besondere Bedeutung zu (, WM 2012, 146 Rn. 18; vom - IX ZR 51/11, WM 2012, 857 Rn. 41). Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (, WM 2013, 174 Rn. 15 mwN). Ebenso bildet eine inkongruente Deckung, bei welcher der Schuldner anderes oder mehr leistet als geschuldet, wegen der ihr innewohnenden Begünstigungstendenz ein Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (, WM 2012, 2251 Rn. 13).

15b) Vorliegend sind die Beweisanzeichen der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und der Inkongruenz gegeben.

16Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sowohl dieser selbst als auch der Beklagten zum Zeitpunkt der Einzahlung auf das gepfändete Konto geläufig. Überdies liegt das Beweisanzeichen der Inkongruenz vor. Als inkongruent sind auch außerhalb der gesetzlichen Krise die aufgrund eines Insolvenzantrags erzielten Deckungen zu bewerten, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen noch mit Zwangsmitteln erlangt werden, die dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden ( aaO Rn. 10). Die Beklagte hat die Zahlung mit Hilfe des von ihr gestellten Insolvenzantrags zu einem Zeitpunkt erwirkt, als Zweifel an der Liquidität der Schuldnerin bestanden. Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht sowohl von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin als auch dessen Kenntnis bei der Beklagten auszugehen.

17c) Da Gegenstand des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners die von ihm veranlasste gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung bildet, muss der Anfechtungsgegner neben der Willensrichtung des Schuldners auch die von ihm ausgehende Rechtshandlung nebst der dadurch hervorgerufenen Gläubigerbenachteiligung im Allgemeinen erkannt haben. Insoweit beruft sich die Beklagte ohne Erfolg darauf, nicht von der konkreten, gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung der Schuldnerin gewusst zu haben.

18aa) Der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an (, BGHZ 124, 76, 81 f; vom - IX ZR 18/95, BGHZ 131, 189, 195; vom - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 153; vom - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10). Spiegelbildlich muss der Anfechtungsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (, WM 1957, 902, 904; vom - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1925; Beschluss vom - IX ZR 48/11, ZInsO 2012, 1264 Rn. 4 mwN). Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen (aA Häger/Harig, ZInsO 2013, 1677, 1680).

19Allerdings dürfen die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift nicht überspannt werden. Deshalb muss sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht gerade auf die später tatsächlich eingetretene Benachteiligung bezogen haben (, WM 2008, 413 Rn. 19). Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner alle Umstände, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt, im Einzelnen kennt. Vielmehr reicht es aus, wenn er im Allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat (, WM 2003, 524, 530; vom - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 34; vom - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 25). Deshalb muss der Anfechtungsgegner auch die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, nicht in allen Einzelheiten kennen.

20bb) Den subjektiven Anforderungen ist - wie der Senat in vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen bereits in der Vergangenheit angenommen hat (vgl. , WM 2011, 1343; vom - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401) - in der Person der Beklagten genügt. Diese konnte sich nicht der Kenntnis verschließen, dass die an sie mit Benachteiligungsvorsatz bewirkte Zahlung auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung der Schuldnerin beruhte.

21(1) Die Auskehr des Kontoguthabens war insbesondere durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin veranlasst, wenn sie entweder das Konto durch eigene Zahlung aufgefüllt (vgl. aaO Rn. 21, 22) oder Dritte angewiesen hätte, ihre Verbindlichkeiten durch Zahlung gerade auf das gepfändete Konto zu erfüllen. An einer Rechtshandlung der Schuldnerin hätte es hingegen gefehlt, falls die Fortsetzung des Forderungseinzugs über das gepfändete Konto nicht auf einer bewussten Entschließung fußte (vgl. , WM 1996, 2250, 2252). Ebenso hätte es sich verhalten, sofern ein Dritter ohne Veranlassung und nähere Kenntnis der Schuldnerin im ausschließlichen Interesse der Befriedigung der Beklagten dem gepfändeten Konto ein Guthaben zugeführt hatte.

22(2) Allein diese mehr oder weniger wahrscheinlichen Sachverhaltsalternativen, die eine Rechtshandlung der Schuldnerin oder (auch) eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnten, stehen einer Kenntnis der Rechtshandlung und der durch sie bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen.

23Selbst der geschäftlich ungewandte, über den konkreten Zahlungsfluss nicht näher unterrichtete Anfechtungsgegner geht mangels ihm bekannter gegenteiliger Anhaltspunkte von dem Regelfall aus, dass er außerhalb einer Zwangsvollstreckung die empfangene Zahlung einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung seines Schuldners und nicht dem uneigennützigen Dazwischentreten eines Dritten verdankt. Im Interesse der Erfüllung seiner Forderung ist der Anfechtungsgegner grundsätzlich mit jeder möglichen und gerade auch - wenn eine Vollstreckung aus verschiedensten Gründen, auch etwa einer freiwilligen Zahlung, nicht zum Erfolg führt - mit einer auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruhenden Befriedigung einverstanden, welche als Kehrseite die Gläubigergesamtheit benachteiligt (vgl. Gehrlein in Festschrift Ganter, 2010, S. 169, 186 f).

24Angesichts dieses tatsächlichen Befunds hat derjenige allgemeine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, der im Wissen um die Willensrichtung des Schuldners auf der Grundlage einer von diesem tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf den Schuldner zurückgehen kann. Es ist dann ohne Bedeutung, ob der Anfechtungsgegner über den genauen Hergang des Zahlungsflusses unterrichtet war. Dies gilt auch etwa für einen Gläubiger, der nach einer misslungenen Zwangsvollstreckung mit Hilfe eines Insolvenzantrags eine Zahlung des Schuldners durchsetzt. Es genügt sein Einverständnis, anstelle einer Vollstreckungsmaßnahme zumindest im Wege einer Rechtshandlung des Schuldners, die typischerweise eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, befriedigt zu werden (vgl. Gehrlein, aaO; , WM 1969, 374, 376). Eine fehlende Kenntnis kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen der Anfechtungsgegner über den maßgeblichen Geschehensablauf im Ansatz unterrichtet ist, aber auf der Grundlage des für ihn nicht vollständig erkennbaren Sachverhalts - etwa im berechtigten Vertrauen auf einen ihm mitgeteilten Zahlungsweg - bei unvoreingenommener Betrachtung eine Rechtshandlung des Schuldners oder eine Gläubigerbenachteiligung zuverlässig ausschließen darf (vgl. , ZInsO 2012, 1264 Rn. 4 mwN).

25(3) Im Streitfall hielt sich die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung der Schuldnerin innerhalb des normalen Geschäftsverkehrs. Die seitens der Schuldnerin veranlasste Auffüllung des gepfändeten Kontos stellte eine übliche, von dem Beklagten mangels greifbarer Anhaltspunkte für eine andere Gestaltung redlicherweise zu berücksichtigende Tilgungsleistung dar. Da die Pfändung in das Konto der Schuldnerin mangels hinreichender Deckung fehlgeschlagen war, konnte Befriedigung bei realistischer Betrachtung nur noch dank einer - der Beklagten nicht unwillkommenen - Rechtshandlung der Schuldnerin erwartet werden. Nachdem die Beklagte nunmehr einen Insolvenzantrag gestellt hatte, lag es auf der Hand, dass die Schuldnerin zur Vermeidung einer Verfahrenseröffnung das Konto aufgefüllt hatte.

26Anhaltspunkte für die Zahlung eines Dritten, der über die Kontoverbindung der Schuldnerin und ihre Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten hätte unterrichtet sein müssen, waren nicht ansatzweise ersichtlich. Auch eine andere Gestaltung außergewöhnlicher Art ist in dem Streitfall, der sich in vergleichbarer Weise immer wieder ereignet (vgl. , WM 2011, 1343; vom - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401), ersichtlich nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung gebilligt. Soweit sich aus dem Urteil vom (IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 12) eine andere Beurteilung ergeben könnte, wird daran nicht festgehalten.

III.

27Da sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend darstellt, ist die Revision der Beklagten gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.

Kayser                      Gehrlein                         Pape

               Grupp                         Möhring

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2625 Nr. 44
BB 2014 S. 83 Nr. 3
DB 2013 S. 2496 Nr. 44
DB 2013 S. 6 Nr. 44
NJW 2013 S. 8 Nr. 45
NJW-RR 2014 S. 231 Nr. 4
StBW 2013 S. 1071 Nr. 23
WM 2013 S. 2074 Nr. 44
ZIP 2013 S. 2113 Nr. 44
ZIP 2013 S. 84 Nr. 43
XAAAE-47476