BFH Urteil v. - I R 103/09 BStBl 2011 II S. 215

Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter ist erfolgsneutral

Leitsatz

Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG (Stock Options) im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, führt im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte nicht zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand.

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 Satz 1KStG § 8 Abs. 1HGB § 249 Abs. 1HGB § 272 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4AktG § 27 Abs. 2AktG § 192 Abs. 2 Nr. 3AktG § 221 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: (EFG 2010, 250) (Verfahrensverlauf),

Gründe

I.

1Streitig ist, ob die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter im Streitjahr 2001 gewinnwirksam (als Personalaufwand) und zugleich als Zugang zur Kapitalrücklage zu erfassen ist.

2In der Hauptversammlung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer börsennotierten AG, wurde am beschlossen, das Grundkapital um bis zu 420.000 € durch Ausgabe von bis zu 140 000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien bedingt zu erhöhen. Diese Kapitalerhöhung sollte nur insoweit durchgeführt werden, als die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen würden (bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 des AktiengesetzesAktG—); sie diente ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen.

3Im Rahmen dieses Aktienoptionsprogramms wurden in 2001 und 2002 in zwei Tranchen Aktienoptionen ausgegeben. Im Streitjahr wurden 51 000 Aktienoptionen gezeichnet. Gegenstand der zugrunde liegenden Vereinbarung war, dass die Gewährung der Bezugsrechte unentgeltlich erfolgt, die Bezugsrechte eine Laufzeit von vier Jahren haben und von dem Inhaber frühestens nach einer Wartefrist von zwei Jahren ausgeübt werden können. Außerdem musste zwischen dem Zeitpunkt der Zuteilung der Bezugsrechte und dem Ablauf der zweijährigen Wartefrist die Wertentwicklung der Aktie mindestens 20 % betragen haben und der Berechtigte zum Zeitpunkt der Bezugserklärung in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis bei der Klägerin oder einem verbundenen Unternehmen stehen. Der bei der Ausübung des Bezugsrechts zu entrichtende Bezugspreis betrug 50 % des Durchschnittskurses der Aktie.

4Die Klägerin behandelte die Einräumung der Bezugsrechte in ihrem Jahresabschluss zum in der Weise, dass sie den Gesamtwert der gewährten Optionen, der mit 162.000 € angesetzt wurde, gleichmäßig auf die Wartezeit von zwei Jahren verteilte, und dabei den entsprechenden Betrag (Streitjahr: 27 000 €) als Personalaufwand erfasste und im gleichen Umfang der Kapitalrücklage zuführte (Buchung: Personalaufwand an Kapitalrücklage).

5Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) erkannte den Ansatz als Betriebsaufwand und den Ansatz als Kapitalrücklage nicht an und erließ auf dieser Grundlage geänderte Feststellungsbescheide gemäß § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und gemäß § 36 Abs. 7 bzw. §§ 27, 28 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Finanzgericht —FG— München, Urteil vom 7 K 1513/07, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2010, 250).

6Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Feststellungsbescheide dahingehend zu ändern, dass die Kürzung des Personalaufwandes und der Kapitalrücklage sowie des steuerlichen Einlagekontos um 52.807 DM (27.000 €) rückgängig gemacht wird.

7Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

8Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Das FG hat die Ausgabe der Aktienoptionen ohne Rechtsfehler weder gewinnwirksam noch als Zuführung zur Kapitalrücklage berücksichtigt.

91. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 KStG bestimmt sich das —auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebende (§ 7 GewStG)— Einkommen der Klägerin nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und „dieses” Gesetzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Das jeweilige Betriebsvermögen richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Diese ergeben sich vornehmlich aus den „Vorschriften für alle Kaufleute” der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Für Kapitalgesellschaften sind zusätzlich die einschlägigen „Ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften” der §§ 264 ff. HGB heranzuziehen. Darunter fallen, soweit ihnen materielle Bedeutung zukommt, auch die Vorschriften über die Gliederung der Bilanz (§§ 266 ff. HGB) und die Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 275 ff. HGB).

102. Mit Urteil vom I R 26/04 (BFH/NV 2006, 616) —auf das die Revision im Wesentlichen verweist— hat der Senat u.a. entschieden, dass der Zufluss offener und verdeckter Aufgelder bei der Ausgabe von Optionsanleihen auch steuerrechtlich eine Einlage begründet. Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB schlössen den Betrag, der durch die Gesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werde, ein. Unter diesen „Betrag” fielen alle Entgelte im Zusammenhang mit der Begebung von Wandlungs- und Optionsrechten, damit nicht nur offene, sondern auch verdeckte Aufgelder in Form einer unter dem Kapitalmarktzins liegenden Verzinsung. Bereits der Wortlaut des § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB lasse erkennen, dass ein bei der Ausgabe derartiger Optionsanleihen erzieltes Aufgeld bei späterer Nichtausübung der Option seine Zugehörigkeit zur Kapitalrücklage nicht verliere. Eine (steuerrechtliche) Einlage setze auch nicht zwingend eine Zuführung zum Betriebsvermögen durch einen Gesellschafter, also durch eine Person voraus, die bereits Anteile an der Gesellschaft halte. Vielmehr könnten Einlagen auch Zuführungen sein, die von einem (Noch-)Nichtgesellschafter zur Erlangung einer unentziehbaren Anwartschaft auf eine Gesellschafterstellung erfolgen würden.

113. Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Grundsätze des Senatsurteils in BFH/NV 2006, 616 auf die streitgegenständliche Situation des Aktienoptionsplans als Mitarbeitervergütung, die die unentgeltliche Gewährung der Bezugsrechte vorsieht, nicht anzuwenden sind. Es fehlt an einer einlagefähigen Zuwendung an die Klägerin durch die „Altgesellschafter” oder die Optionszeichner, die einem Aufgeld bei der Ausgabe von Optionsanleihen vergleichbar ist.

12a) Ein Grundtyp einer anteilsbasierten Vergütung ist die sog. reale Aktienoption, die dem begünstigten Arbeitnehmer das Recht gewährt, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums —und gegebenenfalls, wie im Streitfall, unter bestimmten einschränkenden Bedingungen (hier: einer bestimmten Wertentwicklung der Aktie und darüber hinaus dem Status des ungekündigten Arbeitsverhältnisses)— zu einem vorab bestimmten oder bestimmbaren Preis Anteile am arbeitgebenden Unternehmen zu erwerben; dabei kann das Unternehmen die bei Ausübung der Option zu übertragenden Aktien z.B. im Wege der bedingten Kapitalerhöhung (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG) oder des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG beschaffen (z.B. Herzig, Der Betrieb —DB— 1999, 1 f.; Walter, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2006, 1101).

13b) Die handelsbilanzielle Abbildung eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, ist —soweit es um den Zeitpunkt der der tatsächlichen Kapitalerhöhung vorausgehenden Ausgabe der Optionen geht— umstritten.

14aa) So wird zum einen die Ansicht vertreten, der Geschäftsvorfall sei für das Unternehmen erfolgsneutral zu behandeln. Die Ausgabe der Optionen wirke sich allein als Vermögensverlust bei den Altaktionären als sog. Verwässerung des Werts der bisher vorhandenen Aktien (s. insoweit auch , BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712) aus, was mit Blick auf das aktienrechtliche Trennungsprinzip die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft nicht berühre (so im Ergebnis z.B. —jeweils m.w.N.— Naumann, DB 1998, 1428, 1430; Rammert, Die Wirtschaftsprüfung —Wpg— 1998, 766, 773 ff.; Herzig, DB 1999, 1, 7; Vater, DB 2000, 2177, 2178 ff.; Lange, Steuer und Wirtschaft 2001, 137, 146; Siegel, Betriebs-Berater 2001, 1995, 1996 f.; Hüttemann in Canaris u.a. [Hrsg.], Handelsgesetzbuch Großkommentar, 4. Aufl., § 272 Rz 50; Roß/Baumunk in Kessler/ Sauter, Handbuch Stock Options, 2003, Rz 174, 188 ff.; Vater, Stock Options, 2004, S. 84 f.; Rode, Deutsche Steuerzeitung —DStZ— 2005, 404, 409; Buciek in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5 EStG Rz 920 „Aktienoptionspläne"; Hoffmann in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5 Rz 1301, 1315; Reiner in Schmidt [Hrsg.], Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch —MünchKommHGB—, 2. Aufl., § 272 Rz 59; wohl auch Kessler/Freisleben in Kropff/Semler [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 158 AktG, §§ 275-277 HGB Rz 77).

15bb) Andere befürworten den erfolgswirksamen Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung, die ratierlich während der Sperrfrist zu Lasten des Personalaufwands zu bilden und bei Optionsausübung bzw. Verfall des Optionsrechts erfolgsneutral in Eigenkapital umzuwandeln ist. Die Gewährung der Option als Vergütungsbestandteil begründe während der Sperrzeit einen Erfüllungsrückstand im Arbeitsverhältnis (z.B. Walter, DStR 2006, 1101, 1104).

16cc) Wieder andere treten —wie die Revision— für eine Erfassung als Personalaufwand verbunden mit einer Erhöhung der Kapitalrücklage ein. Die Optionen seien Vergütungsbestandteil der Berechtigten; letztlich werde, je nachdem, ob die Option für erbrachte oder für noch zu erbringende Arbeitsleistung gewährt werde, der Wert der absolvierten Arbeitsleistung in einem Betrag bzw. der Wert der zukünftigen Arbeitsleistung ratierlich in die Gesellschaft eingelegt (z.B. —jeweils m.w.N.— Pellens/Crasselt, DB 1998, 217, 222 f.; Esterer/ Härteis, DB 1999, 2073, 2075 f.; Haarmann in Achleitner/ Wollmert [Hrsg.], Stock Options, 2000, S. 113, 115 ff.; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 2009, § 272 HGB Rz 76 ff.; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 10. Aufl., S. 662 f.; Förschle/K. Hoffmann in Beck`scher Bilanzkommentar, 7. Aufl., § 272 HGB Rz 505). Dieser zuletzt dargestellten Variante entspricht auch die Darstellung des Geschäftsvorfalls in einem Abschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) gemäß IFRS 2 „Share Based Payment” (s. z.B. Hoffmann/Lüdenbach, a.a.O., § 272 HGB Rz 72 f.; Reinke/Nissen-Schmidt, IFRS: Eigenkapital und Aktienoptionspläne, 2008, S. 93 ff., 100 ff.).

17c) Der Senat schließt sich der zuerst dargestellten Auffassung an.

18aa) Eine Zuführung zu einer Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) setzt voraus, dass von der Gesellschaft ein entsprechender Betrag (Vermögensgegenstand) erzielt oder von den Gesellschaftern geleistet wurde. Dazu trifft § 272 Abs. 2 HGB eine —durch im Streitfall nicht einschlägige Sondersituationen (dazu z.B. Wiedmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 272 Rz 24) ergänzte— Regelung.

19Nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist der Betrag als Kapitalrücklage auszuweisen, der von der Gesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird. Dies betrifft die Situation des sog. Agios (bzw. anderen Entgelts) bei der Ausgabe von aktienrechtlichen Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 AktG (i.V.m. §§ 793 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die dem Erwerber ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft einräumen (z.B. Reiner in MünchKommHGB, a.a.O., § 272 Rz 45). Die streitgegenständliche Ausgabe von (reinen) Optionsrechten ist damit nicht angesprochen, da es sich bei diesen nicht um verbriefte Rechte handelt (Rammert, Wpg 1998, 766, 774; Vater, DB 2000, 2177, 2179).

20Als Kapitalrücklage ist auch auszuweisen der Betrag von „anderen Zuzahlungen”, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Dabei handelt es sich um freiwillige Zahlungen der Gesellschafter, die jene zweckbestimmt und gewollt ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Gesellschaft erbringen (z.B. Wiedmann in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, a.a.O., § 272 Rz 21). Eine solche Einlage durch die Altaktionäre als „andere Zuzahlung” liegt indes nicht vor. Eine Zuwendung aus dem Vermögensbereich dieser Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen findet nicht statt. Insbesondere kann der Umstand, dass bei einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ein Bezugsrecht der Altaktionäre kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (s. z.B. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 192 Rz 3, 16, 18), nicht dazu führen, dass die mehrheitliche Zustimmung dieser Aktionäre in der Gesellschafterversammlung zu dieser für sie nachteiligen Maßnahme als „Leistung” an die Gesellschaft angesehen werden kann (z.B. Reiner in MünchKommHGB, a.a.O., § 272 Rz 59; Roß/Baumunk in Kessler/Sauter, a.a.O., Rz 194). Die Altaktionäre können auf dieser rechtlichen Grundlage auch nicht —abweichend zur Situation bei einer Wandelschuldverschreibung (s. zum Bezugsrecht § 221 Abs. 4 Satz 1 AktG)— ein Bezugsrecht in den Gesellschaftsbereich einlegen (z.B. Herzig, DB 1999, 1, 7; Vater, DB 2000, 2177, 2179).

21Der Revision kann ebenfalls nicht darin gefolgt werden, dass die Altaktionäre als Ausgleich für ihren Vermögensverlust bei der Begebung von Optionen eine Leistungsverpflichtung der die Optionen zeichnenden Mitarbeiter erlangt haben, die in das Gesellschaftsvermögen habe eingelegt werden können. Denn § 27 Abs. 2 Halbsatz 2 AktG schließt die Einlagefähigkeit von Verpflichtungen zu Dienstleistungen —was der steuerrechtlichen Restriktion des Einlagebegriffs des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durch den (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) entspricht— ausdrücklich aus (z.B. , DB 2010, 550; Herzig, DB 1999, 1, 7; Vater, DB 2000, 2177, 2179; Rode, DStZ 2005, 404, 409). Die zukünftigen, von der Motivationswirkung der Optionen abhängigen und deshalb unsicheren Arbeitsmehrleistungen der Mitarbeiter sind auch deshalb nicht aktivierbar, weil das Unternehmen keinen Anspruch auf diese Mehrleistungen hat (Reiner in MünchKommHGB, a.a.O., § 272 Rz 59). Eine Vereinbarung über diese Mehrleistungen wurde nicht getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Klägerin im Zuge des Aktienoptionsplans auf einen Gehaltsanspruch verzichtet haben (abweichend [Verzicht auf bare Mehrvergütungen] Hoffmann/Lüdenbach, a.a.O., § 272 HGB Rz 79). Insoweit kann auch nicht von einer Einlage der Mitarbeiter als (zukünftige) Gesellschafter (entsprechend der Situation der Zeichner von Optionsanleihen im Senatsurteil in BFH/NV 2006, 616) ausgegangen werden (s. allgemein z.B. Herzig, DB 1999, 1, 7).

22bb) Das FG hat auch ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Erfassung einer Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) nicht in Betracht kommt. Es ist schon fraglich, ob bei der im Streitfall vereinbarten Planbedingung des zukünftigen Erreichens bestimmter Aktienkursziele überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass der Optionsplan eine Vergütung bereits geleisteter Dienste (Arbeitsleistungen) darstellen kann (s. insoweit , BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512). Jedenfalls bestand für die bis zur Aufstellung des Aktienoptionsplans von den Arbeitnehmern evtl. erbrachte überobligationsmäßige Arbeitsleistung keine mit einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung verbundene tatsächliche Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber den Arbeitnehmern. Auch kann nicht mit Blick auf die zukünftige —völlig ungewisse— Arbeitsmehrleistung ein Erfüllungsrückstand aus dem Arbeitsverhältnis (als rückständiger Arbeitslohn) angenommen werden (Rode, DStZ 2005, 404, 408).

234. Dem FG ist auch darin beizupflichten, dass die International Accounting Standards bzw. die IFRS die steuerrechtliche Gewinnermittlung nicht bestimmen (z.B. Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 105, 208; Stobbe in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Rz 22). Darüber hinaus sind die IFRS (hier: IFRS 2) im Streitfall schon nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich nicht streitentscheidend, da sie nur für Eigenkapitalinstrumente gelten, die nach dem ausgegeben worden sind und deren Erdienungszeitraum bei In-Kraft-Treten der IFRS () noch nicht beendet war (s. insoweit nur Kirnberger in Beck'sches IFRS-Handbuch, 3. Aufl., § 24 Rz 5; Rode, DStZ 2005, 404, 410).

Fundstelle(n):
BStBl 2011 II Seite 215
AG 2011 S. 27 Nr. 1
BB 2011 S. 241 Nr. 4
BB 2011 S. 45 Nr. 1
BBK-KN Nr. 48/2011 (Kein Einfluss der IFRS auf steuerliche Gewinnermittlung)
BFH/NV 2011 S. 149 Nr. 1
BFH/PR 2011 S. 38 Nr. 2
BStBl II 2011 S. 215 Nr. 4
DB 2010 S. 2648 Nr. 48
DStRE 2011 S. 58 Nr. 1
DStZ 2011 S. 3 Nr. 1
EStB 2011 S. 8 Nr. 1
FR 2011 S. 231 Nr. 5
GStB 2011 S. 6 Nr. 2
GmbH-StB 2011 S. 3 Nr. 1
HFR 2011 S. 185 Nr. 2
KÖSDI 2011 S. 17264 Nr. 1
StB 2011 S. 1 Nr. 1
StBW 2011 S. 9 Nr. 1
StC 2011 S. 8 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 24/2010 S. 953
WPg 2011 S. 82 Nr. 2
XAAAD-56606