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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung von Betreuungsleistungen
(1) Umsätze aus einer Betreuungstätigkeit im Jahr 1999 waren nicht nach § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG 1993/1999 steuerfrei, soweit die Leistungsempfänger mittellos waren. Diese Umsätze waren nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i. V. mit Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei. (2) Das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG 1993/1999 geregelte Abstandsgebot ist insofern gemeinschaftsrechtswidrig, als es auch für behördlich genehmigte Preise i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gilt. (3) Ein zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörender und gemeinnützigen Zwecken dienender Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen unmittelbar auf die günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i. V. mit Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen (Bezug: § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG 1993/1999; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Wieder einmal hat der nationale Gesetzgeber das Gemeinschaftsrecht nicht ...