Bayerisches Landesamt für Steuern - S 1980 - 9 St 31M/St 32

Steuerbescheinigung als Anrechnungsvoraussetzung für die Kapitalertragsteuer bei Investmenterträgen

1. Steuerbescheinigung als Anrechnungsvoraussetzung

Die Vorlage einer Steuerbescheinigung ist materiell-rechtlich zwingende Voraussetzung für die Anrechnung inländischer Kapitalertragsteuer (§ 7 Abs. 7 InvStG/§ 38b Abs. 5 Satz 2 KAGG i.V.m. §§ 45a Abs. 2 und 3, 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Eine Steueranrechnung auf Grundlage der veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen des Investmentvermögens (Rechenschaftsbericht, elektronischer Bundesanzeiger) ist nicht zulässig.

Dies gilt auch für Anteile an Spezial-Investmentvermögen.

Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen, die zur Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen berechtigen, sind nur inländische Kreditinstitute und im Inland befindliche Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen, die eine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland besitzen, befugt (§ 45a Abs. 3 EStG). Aus der Steuerbescheinigung muss zusätzlich zu den übrigen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben der Schuldner, für den die Kapitalerträge gezahlt werden, hervorgehen. Die übliche Kurzbezeichnung in Verbindung mit der ISIN-Nummer reicht (Rdn. 9 des BStBl 2002 I S. 1338).

2. Inländische Investmentanteile mit In- bzw. Auslandsverwahrung

Werden inländische Investmentanteile für andere Kreditinstitute verwahrt, bestehen keine Bedenken dagegen, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilinhabers ausstellt, wenn ein anderes Kreditinstitut in Vertretung des Anteilinhabers eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. In diesen Fällen ist die Steuerbescheinigung von dem ausstellenden Kreditinstitut nach § 45a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 und § 44a Abs. 6 EStG zu kennzeichnen; sie muss außerdem erkennen lassen, welches Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat (Rdn. 24 des a.a.O.).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Wertpapiere in einem im Ausland belegenem Depot verwahrt werden und die Ausstellung der Steuerbescheinigung von einem ausländischen Kreditinstitut beantragt worden ist.

3. Ausländische Investmentanteile mit Inlandsverwahrung

Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer thesaurierender Investmentfonds gelten zum Ende des Geschäftsjahres als zugeflossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG/§ 17 Abs. 1 Satz 3 AuslInvestmG). Sie sind damit im Rahmen der Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung jährlich zu erfassen. Bilanzierende Anleger bilden insoweit einen aktiven Ausgleichsposten in der Steuerbilanz (vgl. Rdn. 28 des BStBl 2005 I S. 728).

Werden Anteilscheine an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt, hat dieses erst im Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Rückgabe der Anteilscheine einen Zinsabschlag auf den im Rückgabepreis enthaltenen Zwischengewinn sowie auf die in den Vorjahren thesaurierten Erträge einzubehalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 InvStG/§ 18a Abs. 1 Nr. 3 AuslInvestmG). Die Bemessungsgrundlage bilden dabei die nach dem einem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge. Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Anteilschein für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen.

Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG kann die Kapitalertragsteuer auf die Einkommen-/Körperschaftsteuer angerechnet werden, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Daher muss bei Anrechnung der Kapitalertragsteuer regelmäßig geprüft werden, ob die thesaurierten Erträge in den Vorjahren steuerlich erfasst wurden.

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Fundstelle(n):
XAAAC-49157