Nachweis der Steuerbefreiung für Leistungen gem. § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb UStG
1. Allgemeines
§ 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG befreit die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, wenn sich die Leistungen entweder unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nach § 4 Nr. 3 Satz 3 UStG müssen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung von grenzüberschreitenden Beförderungen nachgewiesen werden. Diese Nachweise sind materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung.
2. Nachweis der Steuerbefreiung für Leistungen gem. § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen
Aus den Belegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Gegenstandes (§ 20 Abs. 1 UStDV) ergeben. Als Belege kommen insbesondere in Betracht:
Frachturkunden, Ladeschein und Konnossement
schriftlicher Speditions-/Transportauftrag
Bordero
Doppel des Versandscheins
Ausfuhrbelege
In bestimmten Fällen (z. B. Güterbeförderungen in Freizonen) lässt sich aus den o. g. Belegen nicht immer erkennen, ob tatsächlich ein Ausfuhrfall vorliegt. In derartigen Fällen kann der Nachweis ergänzend durch ein Dokument des auftraggebenden Spediteurs/Hauptfrachtführers geführt werden, in dem dieser nach bestem Wissen und Gewissen versichert, dass sich die Beförderung aufgrund seiner Unterlagen, die im Gemeinschaftsgebiet nach-prüfbar sind, unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder Wiederausfuhr bezieht.
Zur Form dieser Versicherung gelten folgende Erleichterungen:
Auf die eigenhändige Unterschrift des auftraggebenden Spediteurs/Hauptfrachtführers kann verzichtet werden, wenn die für den Spediteur/Hauptfrachtführer zuständige Oberfinanzdirektion bzw. oberste Finanzbehörde dies genehmigt hat und in dem Beleg auf die Genehmigungsverfügung unter Angabe von Datum und Aktenzeichen hingewiesen wird.
Rechnen Spediteur/Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer die Güterbeförderung durch Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG) ab, reicht es aus, wenn die Gutschrift neben der Abrechnung über die steuerfreie Güterbeförderung die o. g. Versicherung enthält.
Transportaufträge, die per Telefax übermittelt werden, können als Belegnachweis nur anerkannt werden, wenn die Übertragung – in Anlehnung an Tz. 2.2.3.1 des (BStBl 2004 I S. 258) – von Standard-Telefax an Standard-Telefax erfolgt. Voraussetzung für die Anerkennung als ausreichender Belegnachweis ist, dass der ausstellende Spediteur/Hauptfrachtführer einen Ausdruck in Papierform aufbewahrt und der Unterfrachtführer den eingehenden Transportauftrag in ausgedruckter Form aufbewahrt. Sollte das Telefax auf Thermopapier ausgedruckt sein, ist es durch Kopiervorgang auf Papier zu konservieren.
Bei allen anderen Telefax-Übertragungsformen sowie bei Übermittlung des Transportauftrags per E-Mail ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung für einen ausreichenden Belegnachweis erforderlich, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten zu gewährleisten.
Wird ein Transportauftrag im EDI-Verfahren übermittelt, kann als Belegnachweis die zusätzlich übermittelte Zusammenfassung der einzelnen Transportaufträge in Papierform oder in elektronischer Form, wenn diese mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, anerkannt werden.
Voraussetzung für die Anerkennung der im EDI-Verfahren übermittelten Transportaufträge ist, dass über den elektronischen Datenaustausch eine Vereinbarung nach Art. 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (Abl. EG Nr. L 338 S. 98) besteht, in der der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
3. Nachweis der Steuerbefreiung für Leistungen gem. § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr beziehen
Aus den Belegen muss sich ergeben, dass die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind (§ 20 Abs. 2 UstDV).
Aus Vereinfachungsgründen wird jedoch bei Leistungen an ausländische Auftraggeber auf den Nachweis durch Belege verzichtet, wenn das Entgelt für die einzelne Leistung weniger als 100,00 EUR beträgt und sich aus der Gesamtheit der beim leistenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen keine berechtigten Zweifel daran ergeben, dass die Kosten für die Leistung Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr sind.
Als Belege kommen insbesondere in Betracht:
zollamtliche Belege
schriftlicher Speditionsauftrag
Bordero
Doppel des Versandscheins
Dieser Belegnachweis führt in der Praxis zu Problemen, da er vielfach tatsächlich nicht erbracht werden kann. Insbesondere Unterfrachtführer sind regelmäßig nicht im Besitz zollamtlicher Belege.
Die OFD bittet daher in diesen Fällen wie folgt zu verfahren:
Liegen alle Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG vor (einschließlich der buch- und belegmäßigen Nachweise), so ist die Steuerbefreiung zwingend in Anspruch zu nehmen.
Ist es dem leistenden Unternehmer jedoch nicht möglich, die entsprechenden Nachweise für die Steuerbefreiung zu führen, ist der Umsatz zwingend steuerpflichtig. Aus Vereinfachungsgründen wird ein Fehlen der belegmäßigen Nachweise für bis zum bewirkte Umsätze grundsätzlich nicht beanstandet (vgl. Rundverfügung vom – S 7156b – 1 – StO 354).
Erfolgt die Beförderung und die Zollabfertigung durch verschiedene Beauftragte, gilt Folgendes ( BStBl 2005 I S. 834):
In den Fällen, in denen der belegmäßige Nachweis nicht mittels zollamtlichem Beleg nach A 47 Abs. 4 Nr. 1 UStR geführt werden kann, wird als ausreichender Nachweis auch eine Bestätigung des Verzollungsspediteurs auf einem der in A 47 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 UStR genannten Belege anerkannt, wenn der Verzollungsspediteur in dieser eigenhändig unterschriebenen Bestätigung versichert, dass es sich bei den beförderten Gegenständen um Gegenstände der Einfuhr handelt, die zollamtlich abgefertigt wurden und die Beförderungskosten (des Beförderungsspediteurs) in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer enthalten sind.
Die Verfügung vom – S 7156b – 1 – StO 354 – wird hiermit aufgehoben.
OFD Hannover v. - S 7156 b - 5 - StO 183
Fundstelle(n):
XAAAC-47819