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Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
Auswirkungen der EuGH- und BFH-Rechtsprechung
EuGH und BFH haben in jüngster Zeit in mehreren Entscheidungen zur Frage der Umsatzbesteuerung bei der Abgabe von Lebensmitteln Stellung genommen. Die Kriterien für die Abgrenzung von ermäßigt besteuerten Lebensmittellieferungen zu der dem Regelsteuersatz unterliegenden Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle haben sich dadurch sowohl präzisiert als auch modifiziert. Zumal der BFH in mehreren Urteilen festgestellt hat, die Regelung in § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG sei nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform. Der Beitrag stellt die EuGH- und BFH-Rechtsprechung dar und zeigt deren Auswirkungen für die Praxis auf.
I. Lieferung oder sonstige Leistung?
Die Lieferung von Lebensmitteln unterliegt – mit Ausnahme der meisten Getränke – nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Anlage 2 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Hiervon zu unterscheiden ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Gemäß § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung. § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG beschreibt sodann abstrahierend, wann Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Nachdem § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur Lieferungen und nicht sons...BStBl 1998 II S. 282