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Rückstellung für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung
Erhält der Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden (Bezug: §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG; § 249 Abs. 1 HGB).▶VT 871/04
▶Praxishinweise: Die Verpflichtung, ohne weitere Vergütung den Versicherungsvertrag zu betreuen, löst beim Versicherungsvertreter einen Erfüllungsrückstand aus, der in der Bilanz durch eine entsprechende Rückstellung auszuweisen ist. Der Aufwand für diese Nachbetreuung kann im Einzelfall nur durch entsprechende Aufzeichnungen aus der Vergangenheit geschätzt werden, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Pflicht zur Nachbetreuung und damit ihr Wert mi...