OFD Münster

DBA Frankreich;
Vereinfachtes Verfahren für Ausschüttungen der Aventis S.A.

Das für Ausschüttungen der Aventis S.A. in den letzten Jahren praktizierte vereinfachte Verfahren für die deutschen Aktionäre zur Ermäßigung der französischen Kapitalertragsteuer auf Dividenden wurde auch für die Ausschüttung des Jahres 2003 und 2004 angewandt.

Die jeweiligen Verfahrensbeschreibungen mit den aktualisierten Daten sind als Anlage beigefügt.

Mit dem vereinfachten Verfahren werden die sonst notwendigen Ansässigkeitsbescheinigungen auf dem Vordruck RF 1 A überflüssig.

Im Gegenzug übermittelt das Rechenzentrum Listen an die Finanzämter, aus denen die Dividendenempfänger hervorgehen, die an dem vereinfachten Verfahren teilgenommen haben. Bei der in den Listen ausgewiesenen Kapitalertragsteuer handelt es sich um die französische Steuer, welche im Rahmen des § 34c EStG zu berücksichtigen ist.

Die OFD bittet diese Information im Rahmen der Steuerveranlagungen für das Jahr 2003 bzw. 2004 zu beachten und weist ergänzend darauf hin, dass die Möglichkeit eines Antrages auf Berücksichtigung der Steuergutschrift „Avoir Fiscal” ab dem Veranlagungszeitraum 2002 nicht mehr besteht.

Über Probleme im Bereich der Abwicklung dieses vereinfachten Verfahrens bittet die OFD formlos zu informieren. Nur bei einem reibungslosen Ablauf ist die Fortführung des besonderen Verfahrens für Aktionäre der Aventis. S.A. angedacht.

AVENTIS-DIVIDENDE 2003 VEREINFACHTES VERFAHREN ZUR ENTLASTUNG VON DER FRANZÖSISCHEN QUELLENSTEUER – GILT NUR FÜR NATÜRLICHE PERSONEN – Verfahrensbeschreibung

I.

Im Rahmen der Aventis-Hauptversammlung versendet die Depotbank während der ersten beiden Märzwochen ein Vollmachtsformular, mit dem der Anteilseigner (nur natürliche Person) sie ermächtigen kann, für die Aventis-Aktien im Depot des Kunden Antrag auf Auszahlung der Dividende am Dividendenzahltag () abzüglich einer Quellensteuer zum reduzierten Satz von 15 % (Artikel 9 Abs. 2 DBA – Frankreich) zu stellen. Muster dieser Vollmacht können per e-mail angefordert werden. Die jeweilige Vollmacht enthält u.a. die Erklärung des Aktionärs, dass er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist sowie die Angabe der Steuernummer und des zuständigen Finanzamts. Die Bank meldet ebenfalls bis zum per e-mail an Aventis (über die Dresdner Bank AG), dass sie sich am Verfahren beteiligt.

II.

Die Aktionäre senden die ausgefüllten Vollmachtsformulare bis zum an die Depotbank zurück. Beim Ausfüllen des Formulars ist unbedingt auf Vollständigkeit zu achten (insbesondere vollständiger Name und Anschrift; vollständige Bezeichnung des Wohnsitzfinanzamts sowie Finanzamtsnummer und vollständige Steuernummer. Die vierstellige Finanzamtsnummer ist auch unter www.bff-online.de abrufbar.

III.

Bei Vollmachten, welche die Depotbanken erst nach diesem Datum erhalten, ist eine Bearbeitung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nicht möglich. Hier wird die Dividende nach Abzug der vollen französischen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % ausgezahlt. Diese Fälle können nur noch im allgemeinen französischen Erstattungsverfahren unter Verwendung des Vordrucks „RF 1A” abgewickelt werden. Dieses „RF 1A-Verfahren” beinhaltet die Netto-Dividendenzahlung in Höhe von 75 % der Brutto-Dividende an den Aktionär mit nachgelagerter Quellensteuer-Erstattung in Höhe von 10 % des Dividendenbetrags auf entsprechenden Antrag.

IV.

Am , dem sogenannten „Ex-Dividend-Tag” (= Tag ab dem die Aktie ohne Dividendenberechtigung für das Jahr 2002 gehandelt wird), bestimmen die Depotbanken die dividendenberechtigten Aktionäre.

Jede deutsche Depotbank erstellt auf der Grundlage

  1. ihres Aventis-Aktienbestands zum Ex-Dividend-Tag und

  2. der eingereichten Vollmachten der Aventis-Aktionäre

anhand ihrer Datenbank eine Liste der Aktionäre, die am vereinfachten Verfahren teilnehmen. Diese Liste enthält in der Form eines „Excell-Sheets” alle relevanten Informationen (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Steuernummer, zuständiges Wohnsitzfinanzamt; Finanzamtsnummer, Depotbank mit Filial-Nr., Anzahl der Aventis-Aktien, Bruttodividende, einbehaltene Quellensteuer).

Die Depotbank des Aventis-Aktionärs ist für die Vollständigkeit dieser Angaben verantwortlich und gibt hierzu eine Garantieerklärung ab. Im Gegensatz zum „RF 1A-Verfahren” sind keine steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigungen durch die deutschen Finanzämter erforderlich.

V.

Die Liste wird spätestens bis zum an die Clearstream Banking AG, Frankfurt („CBF”), gemeldet. CBF erstellt anhand der einzelnen Bankenlisten eine Sammelliste und leitet diese auf elektronischem Weg bis zum an die französische Zahlstelle weiter.

VI.

Zeitgleich erhält auch das Bundesamt für Finanzen in Bonn diese Liste. Es prüft unverzüglich, ob die Liste den für das Verfahren festgelegten Erfordernissen entspricht. Das Ergebnis der Prüfung teilt es umgehend der französischen Zahlstelle mit. Im übrigen übermittelt das Bundesamt für Finanzen die in der Liste enthaltenen Informationen an die Landesfinanzverwaltungen zur Weiterleitung an die Wohnsitzfinanzämter der an dem Verfahren teilnehmenden Aventis-Aktionäre.

VII.

Aventis zahlt den Brutto-Dividendenbetrag (ohne Einbehalt von Quellensteuer) am Zahltag () an die französische Zahlstelle aus.

Wenn das Bundesamt für Finanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des im Abkommen vorgesehenen Quellensteuersatzes von 15 % der Bruttodividende festgestellt hat, leitet die französische Zahlstelle die Dividende nach Abzug der Kapitalertragsteuer in der genannten Höhe über die CBF und die deutschen Depotbanken an die Aktionäre weiter.

VIII.

Die französische Steuerbehörde stellt nach Abführung der Quellensteuer eine Sammelquittung an die französische Zahlstelle und an CBF aus. Aufgrund der Sammelliste kann die französische Steuerbehörde in Einzelfällen Auskunftsersuchen an die deutsche Finanzverwaltung richten.

IX.

Für Zwecke der Anrechnung der einbehaltenen französischen Kapitalertragsteuer auf die deutsche Einkommensteuer fügen die Aventis-Aktionäre ihrer Einkommensteuererklärung 2003 die jeweiligen Dividendenabrechnungen ihrer Depotbank bei, die den Betrag der Bruttodividende und der einbehaltenen Quellensteuer ausweisen.

AVENTIS-DIVIDENDE 2004 VEREINFACHTES VERFAHREN ZUR ENTLASTUNG VON DER FRANZÖSISCHEN QUELLENSTEUER – GILT NUR FÜR NATÜRLICHE PERSONEN – Verfahrensbeschreibung

I.

Im Vorfeld der Aventis-Hauptversammlung versendet die Depotbank innerhalb der ersten drei Maiwochen ein Vollmachtsformular, mit dem der Anteilseigner (nur natürliche Person) sie ermächtigen kann, für die Aventis-Aktien im Depot des Kunden Antrag auf Auszahlung der Dividende am Dividendenzahltag () abzüglich einer Quellensteuer zum reduzierten Satz von 15 % (Artikel 9 Abs. 2 DBA – Frankreich) zu stellen. Muster dieser Vollmacht können per e-mail angefordert werden. Die jeweilige Vollmacht enthält u.a. die Erklärung des Aktionärs, dass er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist sowie die Angabe der Steuernummer und des zuständigen Finanzamts. Die Bank meldet bis zum per e-mail an Aventis (über die Dresdner Bank AG), dass sie sich am Verfahren beteiligt.

II.

Die Aktionäre senden die ausgefüllten Vollmachtsformulare bis zum an die Depotbank zurück. Beim Ausfüllen des Formulars ist unbedingt auf Vollständigkeit zu achten (insbesondere vollständiger Name und Anschrift; vollständige Bezeichnung des Wohnsitzfinanzamts sowie Finanzamtsnummer und vollständige Steuernummer. Die vierstellige Finanzamtsnummer ist auch unter www.bff-online.de abrufbar.

III.

Bei Vollmachten, welche die Depotbanken erst nach diesem Datum erhalten, ist eine Bearbeitung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nicht möglich. Hier wird die Dividende nach Abzug der vollen französischen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % ausgezahlt. Diese Fälle können nur noch im allgemeinen französischen Erstattungsverfahren unter Verwendung des Vordrucks „RF 1A” abgewickelt werden. Dieses „RF 1A-Verfahren” beinhaltet die Netto-Dividendenzahlung in Höhe von 75 % der Brutto-Dividende an den Aktionär mit nachgelagerter Quellensteuer-Erstattung in Höhe von 10 % des Dividendenbetrags auf entsprechenden Antrag.

IV.

Am , dem sogenannten „Ex-Dividend-Tag” (= Tag ab dem die Aktie ohne Dividendenberechtigung für das Jahr 2003 gehandelt wird), bestimmen die Depotbanken die dividendenberechtigten Aktionäre.

Jede deutsche Depotbank erstellt auf der Grundlage

  1. ihres Aventis-Aktienbestands zum Ex-Dividend-Tag und

  2. der eingereichten Vollmachten der Aventis-Aktionäre

anhand ihrer Datenbank eine Liste der Aktionäre, die am vereinfachten Verfahren teilnehmen. Diese Liste enthält in der Form eines „Excell-Sheets” alle relevanten Informationen (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Steuernummer, zuständiges Wohnsitzfinanzamt, Finanzamtsnummer, Depotbank mit Filial-Nr., Anzahl der Aventis-Aktien, Bruttodividende, einbehaltene Quellensteuer).

Die Depotbank des Aventis-Aktionärs ist für die Vollständigkeit dieser Angaben verantwortlich und gibt hierzu eine Garantieerklärung ab. Im Gegensatz zum „RF 1A-Verfahren” sind keine steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigungen durch die deutschen Finanzämter erforderlich.

V.

Die Liste wird spätestens bis zum an die Clearstream Banking AG, Frankfurt („CBF”), gemeldet. CBF erstellt anhand der einzelnen Bankenlisten eine Sammelliste und leitet diese auf elektronischem Weg bis zum an die französische Zahlstelle weiter.

VI.

Zeitgleich erhält auch das Bundesamt für Finanzen in Bonn diese Liste. Es prüft unverzüglich, ob die Liste den für das Verfahren festgelegten Erfordernissen entspricht. Das Ergebnis der Prüfung teilt es umgehend der französischen Zahlstelle mit. Im übrigen übermittelt das Bundesamt für Finanzen die in der Liste enthaltenen Informationen an die Landesfinanzverwaltungen zur Weiterleitung an die Wohnsitzfinanzämter der an dem Verfahren teilnehmenden Aventis-Aktionäre.

VII.

Aventis zahlt den Brutto-Dividendenbetrag (ohne Einbehalt von Quellensteuer) am Zahltag () an die französische Zahlstelle aus. Wenn das Bundesamt für Finanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des im Abkommen vorgesehenen Quellensteuersatzes von 15 % der Bruttodividende festgestellt hat, leitet die französische Zahlstelle die Dividende nach Abzug der Kapitalertragsteuer in der genannten Höhe über die CBF und die deutschen Depotbanken an die Aktionäre weiter.

VIII.

Die französische Steuerbehörde stellt nach Abführung der Quellensteuer eine Sammelquittung an die französische Zahlstelle und an CBF aus. Aufgrund der Sammelliste kann die französische Steuerbehörde in Einzelfällen Auskunftsersuchen an die deutsche Finanzverwaltung richten.

IX.

Für Zwecke der Anrechnung der einbehaltenen französischen Kapitalertragsteuer auf die deutsche Einkommensteuer fügen die Aventis-Aktionäre ihrer Einkommensteuererklärung 2004 die jeweiligen Dividendenabrechnungen ihrer Depotbank bei, die den Betrag der Bruttodividende und der einbehaltenen Quellensteuer ausweisen.

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
XAAAB-40567