§ 18 UStG Muster des USt-Berechnungsbogen mit Bescheid für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Berechnung und Festsetzung der Umsatzsteuer in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG) ist für innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge das beiliegende Vordruckmuster USt 1 C/D - USt-Berechnungsbogen mit Bescheid für die Fahrzeugeinzelbesteuerung - zu verwenden. Die bisherigen Vordrucke können aufgebraucht werden.
(2) Der Vordruck ist in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung zu verwenden, in denen der Erwerber neuer Fahrzeuge die amtlich vorgeschriebene Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (Vordruck USt 1 B) nicht abgegeben hat oder in denen die Steuer vom Erwerber in der Erklärung nicht richtig berechnet worden ist (§ 18 Abs. 5a Satz 3 UStG).
(3) Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(4) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Teil B des Vordruckmusters (”Abrechnung und Zahlungsaufforderung”) kann landesspezifischen Erfordernissen angepasst werden. Der Bearbeitungshinweis auf der Rückseite des USt-Berechnungsbogens ist von den Ländern entsprechend den jeweiligen Erfordernissen zu gestalten.
(5) Die Zeilenabstände des Vordruckmusters sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten. Außerdem ist bei der Herstellung der Vordrucke auf die Übereinstimmung der Zeilen von Bescheid und Berechnungsbogen zu achten.
(6) Dieses Schreiben tritt an die Stelle des -.
Anlage
Bundesministerium der
Finanzen v. - IV D 1 -
S 7352 a - 3/03
Fundstelle(n):
XAAAA-96127