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Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht
Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht (Bezug: § 80 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1, § 108 Abs. 3, § 122 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO; § 47 Abs. 1 Satz 1, § 56 FGO).
Nach § 80 Abs. 1 Satz 3 AO wird der Widerruf der Vollmacht der Finanzbehörde gegenüber (erst) wirksam, wenn er ihr zugeht. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das FA noch wirksam Verfahrenshandlungen i. S. von § 80 Abs. 1 Satz 2 AO gegenüber dem Bevollmächtigten vornehmen (vgl. , NWB PAAAE-31052, Rz. 13). Hat eine Berufsausübungsgesellschaft i. S. des § 3 Satz 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes für die Stpfl. Einspruch eingelegt und...