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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen mit EU-Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie vereinbar
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen, die eine inländische Tochtergesellschaft aufgrund eines Darlehens an ihre im EU-Ausland belegene Muttergesellschaft zahlt, ist nach einem Urteil des EuGH mit der EU-Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie vereinbar ( Scheuten Solar Technology NWB DAAAD-88765, IStR 2011 S. 590).
1. Die steuerliche Behandlung von Schuldzinsen
1.1 Gewerbesteuer
Gem. § 7 Satz 1 GewStG ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.
Die Hinzurechnungen dienen der Verwirklichung des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer. Daraus folgt, dass es für die Ermittlung der Ertragskraft des Gewerbebetriebs keine Bedeutung haben kann, ob der Betrieb eigen- oder fremdfinanziert wird ( Hofmeister, in: Blümich, GewStG, § 8 Rz. 21).
Zu den Hinzurechnungen gehören daher u. a. gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ein Viertel (früher die Hälfte) aus der Summe der Schuldzinsen,...