OFD Hannover - S 2337 - 121 - StO 215

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB

Aufgrund der durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom mit Wirkung ab 2007 neu eingeführten Steuerbefreiung von Einnahmen aus einer nebenberuflich ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit (sog. Ehrenamtsfreibetrag) nach § 3 Nr. 26a EStG und dem dazu veröffentlichten gilt für die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer Folgendes:

1. Allgemeines

Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angeiegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. in den häufigsten Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 323,00 EUR (bis : 312,00 EUR). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmsfällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.

2. Steuerbefreiung

Für diese Aufwandsentschädigungen kommt eine Steuerbefreiung weder nach § 3 Nr. 12 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. § 3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil diese weder im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigungen ausgewiesen werden (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG) noch die ehrenamtlichen Betreuer öffentliche Dienste ausüben (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). § 3 Nr. 26 EStG greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit im Sinne der Vorschrift vorliegt (siehe R 3.26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.

Ab 2007 können nebenberuflich tätige, ehrenamtliche Betreuer den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG von bis zu 500,00 EUR im Kalenderjahr in Anspruch nehmen, weil sie wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln (vgl. Tz. 3 des .

3. Einkunftsart

Die Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und daher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Solche Einkünfte sind jedoch nach § 22 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie – nach Abzug des Ehrenamtsfreibetrages und der mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten (ggf. pauschale Werbungskosten) und ggf. zusammen mit weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift – weniger als 256,00 EUR im Kalenderjahr (Freigrenze) betragen haben.

4. Werbungskostenabzug

Mit der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz gemäß § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z. B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind somit durch die Pauschale abgegolten.

Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 v. H. der Pauschale (81,00 EUR je Betreuung) berücksichtigt werden.

Ein Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG in einem unmittelbaren wirtschaflichen Zusammenhang stehenden, tatsächlich oder pauschal ermittelten Werbungskosten ist abweichend von § 3c EStG nur insoweit möglich, als die Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten die steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26a Satz 3 EStG)

Beispiele

Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält für jede Betreuung 323,00 EUR. Tatsächliche Werbungskosten werden nicht nachgewiesen.


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a)
Übernahme
von zwei
Betreuungen
b)
Übernahme
von drei
Betreuungen
c)
Übernahme
von sieben
Betreuungen
Einnahmen
646,00 EUR
969,00 EUR
2.261,00 EUR
./.
steuerfreie Ein-
nahmen nach
§ 3 Nr. 26a
EStG
500,00 EUR
500,00 EUR
500,00 EUR
verbleiben
146,00 EUR
469,00 EUR
1.761,00 EUR
./.
Pauschalierte
Werbungskosten
(25 % der Ein-
nahmen abzgl.
500,00 EUR;
mind. 0,00 EUR)
0,00 EUR
(25 % von 646,00 EUR
abzgl. 500,00 EUR)
0,00 EUR
(25 % von 969,00 EUR
abzgl. 500,00 EUR)
66,00 EUR
(25 % von 2.261.00 EUR
abzgl. 500,00 EUR)
Einkünfte
146,00 EUR
469,00 EUR
1.695,00 EUR
Steuerpflichtige
Einkünfte nach
§ 22 Nr. 3 EStG
0,00 EUR
(Unternalb der Freigrenze
von 256,00 EUR)
469,00 EUR
1.695,00 EUR

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Fundstelle(n):
WAAAD-13908