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BBEV Nr. 5 vom Seite 158

Die eingetragene Lebenspartnerschaft

Zusammenfassende Darstellung aus zivil-, erb- und steuerrechtlicher Sicht

von Christoph Wenhardt, Brühl

Seit dem haben gleichgeschlechtliche Personen die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen. Während eingetragene Lebenspartner zivil- bzw. erbrechtlich den Ehegatten weitgehend gleichgestellt sind, gilt dies nicht für das Steuerrecht. Der BFH hat in mehreren Entscheidungen eine Gleichstellung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sowohl für das Einkommensteuerrecht als auch für die Erbschaftsteuer abgelehnt. Der vorliegende Beitrag stellt zunächst die wichtigsten zivil- bzw. erbrechtlichen Regelungen, die die eingetragene Lebenspartnerschaft betreffen, dar. Anschließend wird die Lebenspartnerschaft auch aus steuerlicher Sicht beleuchtet.

I. Zivil- bzw. erbrechtliche Vorgaben

1. Begründung einer Lebenspartnerschaft

Eine Lebenspartnerschaft kann unter den folgenden Voraussetzungen begründet werden:

Zwei Personen gleichen Geschlechts sind

  1. nicht minderjährig (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG),

  2. weder verheiratet noch führen sie eine andere Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG),

  3. nicht in gerader Linie verwandt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 LPartG) und keine Geschwister.

Zur Begründung einer Lebenspartnerschaft müssen die Personen gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklä...

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