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NWB Nr. 39 vom Beilage Seite 26

Die wichtigsten Anwendungsfälle für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in der Praxis

Anwendungsbereich und -voraussetzungen des § 15a UStG

Udo Cremer

[i] Gemballa, Vorsteuerabzug-Berichtigung – Berechnungsprogramm, Arbeitshilfe, NWB NAAAD-42021 Der Unternehmer kann u. a. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen, wenn er im Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung ist. Der Gesetzgeber stellt mit der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG für die Ausübung des Vorsteuerabzugs damit auf einen bestimmten Zeitpunkt ab, z. B. auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Ändern sich allerdings die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, muss der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt werden, wenn die sog. Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten werden. Durch § 15a UStG wird der Vorsteuerabzug so berichtigt, dass er den tatsächlichen Verhältnissen bei der Verwendung des Wirtschaftsguts oder der sonstigen Leistung entspricht. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nur möglich, wenn und soweit die bezogenen Leistungen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs dem Unternehmen zugeordnet wurden. Im Folgenden werden die häufigsten in der Praxis vorkommenden Fälle dargestellt.

S. 27

I. Änderung bei nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendeten Wirtschaftsgütern

[i]Typisierte Berichtigungszeiträume von grds. fünf Jahren...Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut (= Gegenstand, an dem nach § 3 Abs. 1 UStG die Verfügungsmacht verschafft werden kann), das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, muss für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorgenommen werden. Zu diesen Wirtschaftsgütern zählen in der Regel ertragsteuerrechtlich abnutzbares (z. B. Maschinen oder Gebäude) sowie nicht abnutzbares Anlagevermögen (z. B. Grund und Boden). Es kann sich aber auch um immaterielle Wirtschaftsgüter handeln, die Gegenstand einer Lieferung sind (z. B. bestimmte Computerprogramme). In diesem Zusammenhang ist jedoch die ertragsteuerliche Einordnung als Anlage- oder Umlaufvermögen für das Umsatzsteuerrecht nicht entscheidend.

[i]... bzw. bei Grundstücken von zehn JahrenBei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden verlängert sich der Berichtigungszeitraum von fünf auf zehn Jahre.

Neben den typisierten Berichtigungszeiträumen von fünf bzw. zehn Jahren kommen auch folgende Berichtigungszeiträume in Betracht:

  • Berichtigungszeitraum entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer,

  • Berichtigungszeitraum entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer.

Der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG bemisst sich nach dem jeweils kürzesten Zeitraum.

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen geändert haben.

[i]Gesamter Vorsteuerbetrag als AusgangspunktBei der Vorsteuerberichtigung ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf das zu berichtigende Objekt entfallen, ohne Rücksicht auf besondere ertragsteuerrechtliche Regelungen (z. B. sofort absetzbare Beträge oder AfA-Beträge, die auf die Zeit bis zur tatsächlichen Verwendung entfallen). Dabei ist ein prozentuales Verhältnis des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt zugrunde zu legen.

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