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FG Münster  v. - 15 K 1219/17 U,AO EFG 2020 S. 1097 Nr. 15

Gesetze: UStG § 3 Abs 6 Satz 6; UStG § 1a Abs 1; UStG § 25b Abs 3; MwStSystRL Art 42 Buchst a; MwStSystRL Art 42 Buchst b; UStG § 3d

Umsatzsteuer/Verfahren

Korrektur von formell fehlerhaft behandelten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften

Leitsatz

1. Die Besteuerungsfiktion des § 25b Abs. 3 UStG kommt nach Auffassung des erkennenden Senats mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zur Anwendung. Denn der Stpfl. hat in 2015 und 2016 berichtigte Rechnungen an seine Kunden erteilt und eine korrigierte Zusammenfassende Meldung abgegeben, die jeweils Rückwirkung entfalten.

2. Nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität kann die Nichterfüllung der formellen Anforderungen des Art. 42 Buchst. b MwStSystRL durch einen Stpfl. nicht dazu führen, dass die Anwendung des Art. 42 MwStSystRL in Frage gestellt wird, wenn die in Art. 42 Buchst. a MwStSystRL aufgeführten materiellen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1097 Nr. 15
KÖSDI 2020 S. 21895 Nr. 9
UStB 2020 S. 238 Nr. 8
VAAAH-52701

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FG Münster v. 22.04.2020 - 15 K 1219/17 U,AO

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