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Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen der Wohnungsunternehmen
„Erfordernis“ des Unterhaltens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen der §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStG bedingen das Vorliegen von begünstigungsfähigem Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG. Von diesem begünstigungsfähigen Vermögen ist allerdings das schädliche Verwaltungsvermögen ausgenommen. Gemäß der Definition in § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gehören zu diesem grundsätzlich alle Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Gleichzeitig sind verschiedene Rückausnahmen vom Verwaltungsvermögen im Gesetz festgelegt. Nachfolgend soll die Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG bei sog. Wohnungsunternehmen näher beleuchtet werden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Voraussetzungen für die Rückausnahme vom Verwaltungsvermögen
Eine Rückausnahme vom Verwaltungsvermögen ist gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG gegeben, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten müssen zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehören;
der Hauptzweck des Betriebs muss in der Vermietung von Wohnungen i. S. des § 181 Abs. 9 BewG bestehen;
die Erfüllung dieses Ha...